Gebäude- und Sturmversicherung
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Geschäftsgebäude
nach Maßgabe der ASTB ohne Einschluss der Klausel 601 gegen
Schäden durch Sturm versichert. Bei dem versicherten Gebäude
handelt es sich um einen eingeschossigen Verkaufsraum mit Satteldach
und schmalem Vordach am Giebel. An der Giebelseite befindet sich
im Fassadenbereich eine Stahlkonstruktion, die bis in die Bereich
der Längswände herumgeführt ist und das Satteldach
teilweise überragt. Auf der Stahlkonstruktion waren Spanplatten
befestigt. Diese Platten wurden bei einem Sturm am 22. 7. 1995 abgerissen.
Die Wiederherstellung kostete den Kläger 10.757,10 DM. Insoweit
begehrt er von der Beklagten Entschädigung. Diese verweigert
die Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 b ASTB, wonach an der
Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen nur aufgrund
besonderer - hier nicht getroffener - Vereinbarung versichert sind.
Der Kläger hat behauptet, der Stahlträgerkonstruktion
komme statische Bedeutung für das Gebäude zu. Sie sei
wesentlicher Bestandteil der gesamten Frontkonstruktion und gebe
zusammen mit den aufgebrachten Platten dem Gebäude ein bestimmendes
Gepräge. Sie sei daher als wesentlicher Bestandteil des gesamten
Gebäudes anzusehen, es handele sich bei ihr nicht um eine Außenkonstruktion
im Sinne des § 2 Abs. 3 b ASTB.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, die Spanplatten seien
in Art einer Plakatwand an der Stahlkonstruktion angebracht gewesen
und hätten Werbezwecken gedient. Die Stahlkonstruktion sei
insgesamt auf das Dach aufgesetzt und ohne statische Bedeutung.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. 5. 1997, auf das Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger
mit der Berufung. Er meint, die mit den Platten verkleidete Stahlkonstruktion
habe den Charakter einer Attika gehabt. Eine Attika sei jedoch Bestandteil
eines Gebäudes. Es sei daher nicht zulässig, die Beurteilung,
ob der eingetretene Schaden versichert sei, auf einen Teil dieser
Anlage, nämlich auf die Frontplatten zu beschränken. Jedenfalls
aber seien die Frontplatten Bestandteile des Gebäudes und als
solche versichert gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht
hatte entgegen der Auffassung des Klägers nicht darüber
zu entscheiden, ob es sich bei der Attika eines Gebäudes um
einen Bestandteil des Gebäudes oder eine an der Außenseite
angebrachte Sache handelt. Es hatte vielmehr zu entscheiden, ob
ein nach den ASTB entschädigungspflichtiger Schaden vorliegt,
wenn Platten, die an einer Stahlkonstruktion des Gebäudes befestigt
sind, durch Sturmeinwirkung beschädigt werden. Das hat das
Landgericht zu Recht verneint. Dem Kläger steht ein Anspruch
nach §§ 1, 49 VVG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 b ASTB nicht
zu, weil die Plattenverkleidung, für deren Reparatur der Kläger
Entschädigung verlangt, nach dem Versicherungsvertrag der Parteien
gegen das Risiko Sturm nicht versichert war.
Die Parteien hatten die Geltung der ASTB ohne die Klausel 601 vereinbart.
Versichert war daher das Geschäftsgebäude mit seinen Bestandteilen,
aber ohne Zubehör (§ 2 Abs. 2 ASTB), mangels besonderer Vereinbarung
dagegen nicht versichert waren die in § 2 Abs. 3 ASTB genannten
Gegenstände, unter anderem an der Außenseite angebrachte
Sachen. Das führt dazu, dass im vorliegenden Fall Versicherungsschutz
nicht besteht, denn die Plattenverkleidung war eine an der Außenseite
des Gebäudes angebrachte Sache.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger
Würdigung die jeweils gewählte (Wort-)Fassung der AVB
unter Berücksichtigung des dabei erkennbar gewordenen Sinnzusammenhangs
verstehen muss.- Auch einem vom Versicherer verfolgten Regelungszweck
oder -ziel kommt Bedeutung zu, wenn Zweck und Ziel in den verwendeten
Formulierungen dem typischerweise angesprochenen Versicherungsnehmerkreis
erkennbar werden, dieser also zum Beispiel etwaige Einschränkungen
seines gewünschten Versicherungsschutzes erkennen kann (vgl.
BGH VersR 1989, 908, 909). Legt man diese Kriterien zugrunde, konnte
der Kläger bei verständiger Würdigung der in § 2
Abs. 3 ASTB enthaltenen Regelung ohne weiteres erkennen, dass die
Plattenverkleidung der Stahlkonstruktion gegen das Risiko Sturm
nicht versichert war.
Die Platten, die mit einem oberen und unteren U-Rahmen versehen
waren, waren auf einem das Dach teilweise verdeckenden Stahlträgerunterbau
befestigt und untereinander mit Lochblechen verbunden. Sie waren
damit nicht in den Baukörper selbst integriert, sondern auf
einer eigens gefertigten Stahlkonstruktion - vergleichbar mit Schildern
- an der Außenseite angebracht und überragten den Baukörper
zum Teil. Damit war der in § 2 Abs. 3 b ASTB genannt Tatbestand
erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob entsprechend der Behauptung
des Klägers die Stahlkonstruktion, die die Plattenverkleidung
trug, im Fundament des Gebäudes verankert war. Denn auch der
durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bei verständiger
Würdigung der in § 2 Abs. 3 ASTB getroffenen Regelung eindeutig
den vom Versicherer verfolgten Regelungszweck erkennen: Nicht ohne
weiteres, sondern nur gegen Zusatzprämie sollen in der Sturmversicherung
diejenigen Sachen versichert sein, die entweder wegen ihrer Größe,
bzw. der besonderen Art ihrer Bearbeitung besonders hohe Entschädigungsforderungen
begründen können (wie die in § 2 Abs. 3 a ASTB genannten
Scheiben) oder die in besonderem Maße den Einwirkungen des
Sturms ausgesetzt und deshalb besonders anfällig für Sturmschäden
sind, weil sie nicht in den festen Baukörper des Gebäudes
integriert sind und/oder über ihn hinausragen (wie die in §
2 Abs. 3 b ASTB beispielhaft genannten Schilder, Markisen, Antennen
oder auch die in der Klausel 601 zusätzlich erwähnten
Transparente und Überdachungen). Dieser Regelungszweck erfordert
es erkennbar auch, die Frage, ob es sich um eine an der Außenseite
angebrachte Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 b ASTB handelt, unabhängig
davon zu beurteilen, ob die Sache nur zusammen mit der Vorrichtung,
an der sie befestigt ist, ihren (technischen oder ästhetischen)
Zweck erfüllt und ob die Vorrichtung ihrerseits wesentlicher
Bestandteil des Gebäudes ist. Denn nach den ASTB erkennbar
nur gegen Zusatzprämie versichert sind unter anderem Sachen,
die wegen ihrer erhöhten Schadensanfälligkeit für
den Versicherer ein erhöhtes Risiko darstellen. Dazu gehören
- unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des tragenden
Unterbaus - Plattenverkleidungen, die an einer den Gebäudekörper
teilweise überragenden Stahlkonstruktion befestigt sind. Denn
derartige Verkleidungen bieten dem Sturm eine große Angriffsfläche
und können sich wegen der Art ihrer Befestigung bei Sturm von
der Unterkonstruktion leicht lösen. Es ist deshalb erkennbar
ohne Bedeutung, ob die Stahlkonstruktion oder die Plattenverkleidung
wesentlicher Bestandteil des Geschäftsgebäudes war. Das
folgt auch aus § 2 Abs. 3 ASTB selbst. Die Regelung, die Meinungsverschiedenheiten
über die rechtliche Einordnung der erwähnten Gegenstände
vorbeugen soll (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., F V Rdnr.
9, H II Rdnr. 15), unterscheidet nicht danach, ob es sich um wesentliche
Bestandteile (z.B. Antennen) oder einfache Bestandteile oder nur
um Zubehör des versicherten Gebäudes handelt (vgl. auch
OLG Saarbrücken NJW-RR 1993, 36, 37). Sie stellt vielmehr allein
darauf ab, ob Sachen einem erhöhten Sturmrisiko ausgesetzt
sind. Damit enthält sie erkennbar eine Einschränkung der
in § 2 Abs. 2 ASTB enthaltenen Regelung, dass Gebäude "mit
ihren Bestandteilen" versichert sind, dahingehend nämlich,
dass die Versicherung bestimmter (wesentlicher oder unwesentlicher)
Bestandteile einer Zusatzvereinbarung bedarf. Die Berufung des Klägers
kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO. Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde gemäß
§ 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Eine Zulassung der Revision ist nicht
angezeigt, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Gericht: SAARL. OLG
Aktenzeichen: 5 U 534/97 - 51
Redaktion (allg.)
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