13. November 2009, 11:47 Uhr
Lässt ein Behinderter an sein mehrgeschossiges, in Hanglage errichtetes Haus nachträglich einen Fahrstuhl und ein automatisches Garagentor anbringen, so kann er den Aufwand dafür nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Durch die Baumaßnahme erhält er einen Gegenwert, der nicht nur behinderten Bewohnern zu Gute kommen kann und somit einen zusätzliche Wert bildenden Faktor darstellt.
Redaktion (allg.)
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