Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes (z.B. das Dach) gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garage dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet ist und unabhängig davon, ob die Garage freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden ist. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit - mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung - gemäß WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssen die jeweiligen Eigentümer aufkommen.
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