14. Januar 2010, 08:54 Uhr
Ist weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung einer Eigentumswohnungsanlage geregelt, dass das auf der Sondernutzungsfläche eines Eigentümers stehende Gebäude nur als Geräteschuppen genutzt werden darf, so kann dieser den "Schuppen" ausbauen und für Festlichkeiten nutzen - wohnen darf er darin allerdings nicht.
Redaktion (allg.)
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