Aus dem Tatbestand
Es ging dabei um einen Hund entweder der Rasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder einen Mischling dieser Rassen mit einer Rückenhöhe von 52 bis 64 cm. Die Mieter hatten angegeben, langjährige Erfahrung in der Hundehaltung zu haben. Sie hatten sich bereits einen Hund im Tierheim ausgesucht, sich ihre Fähigkeit
zur Hundehaltung vom Tierheim und einer Hundetrainerin bestätigen lassen und telefonisch alle Nachbarn um Erlaubnis gefragt.
Die Hausverwaltung lehnte jedoch im Namen der Vermieter ab. Die Vermieter stellten die Sache so dar: Die Kinder der Mieter hätten schon ihre Meerschweinchen abgeben müssen, da sie sie selbst nicht versorgen konnten. Die Eltern seien berufstätig, der Vater viel unterwegs. Die Wohnung sei so hellhörig, dass sich die Mieter selbst schon über nachbarliches Klavierspielen beschwert hätten. Die Nachbarn hätten gegenüber der Hausverwaltung Bedenken gegen den Hund geäußert. Auch sei das Kleinkind des Hausverwalters gerade erst von einem Hund gebissen worden.
Die Mieter hielten dagegen: Die Ehefrau arbeite nur in Teilzeit, der Ehemann sei nur selten auf Dienstreise und könne den Hund mitnehmen. Die Kinder kämen mittags aus der Schule und auch die Großeltern wollten einspringen. Von einer eigenen Lärmbeschwerde wüssten sie nichts.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht München hielt die Bedenken der Vermieter für zu allgemein. Es bezog in seine Entscheidung mit ein, dass die Wohnung groß war und mehrere Zimmer
hatte. Grünanlagen seien ebenfalls nicht weit entfernt. Bei einem Hund, der ausreichend Ausgang bekomme, richtig erzogen sei und nicht wiederholt länger allein in der
Wohnung bleibe, sei anzunehmen, dass er nicht ständig jaule, belle oder größere Schäden in der Wohnung anrichte.
Die Mieter hätten außerdem zugesagt, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Vermieter könnten ihre Ablehnung nicht nur auf allgemeine Bedenken stützen. Lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es
durch die Hundehaltung zu einer unzumutbaren Belästigung komme, sei der Hund zuzulassen. Die ins Auge gefassten Hunderassen gelten zudem allesamt nicht als
gefährlich oder aggressiv. Das Gericht berücksichtigte ausdrücklich auch, dass die Mieter hier nicht einfach einen Hund angeschafft hatten, ohne zu fragen, sondern
ich seit geraumer Zeit um das Einverständnis des Vermieters bemühten.
Im Ergebnis gab es der Klage statt: Die Vermieter mussten also zustimmen. Zwar ist nach dem Bundesgerichtshof ein pauschales Verbot der Hundehaltung in einem Mietvertrag unwirksam. Das heißt aber noch lange nicht, dass Mieter ohne die Zustimmung ihres Vermieters nach Belieben einen Hund anschaffen dürfen. Im Streitfall berücksichtigen die Gerichte immer die Umstände des Einzelfalles, zum Beispiel die Größe und Rasse des Hundes.
Gericht: AG München
Aktenzeichen: 411 C 976/18
Urteil vom: 03.08.2018
Redaktion (allg.)
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