27. Oktober 2009, 14:54 Uhr
Zwar darf ein Vermieter grundsätzlich die Position Brennstoffverbrauch in der Betriebskostenabrechnung schätzen, wenn dafür ein Grund vorliegt, wie in diesem Fall, weil zu spät aufgefallen war, dass der Wärmezähler weit vor der Ablesung ausgefallen war. Allerdings muss dann für den Mieter nachvollziehbar dargelegt werden, auf welchen Grundlagen geschätzt wurde. Fehlen die Angaben in der Abrechnung, so muss der Mieter eine Nachzahlung nicht begleichen.
Redaktion (allg.)
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