Gewerbemieter-Haftung?
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat die
Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung bejaht,
er habe erkannt, dass seine Person und nicht die "D. Weltweit Touristik
Service GmbH" im Mietvertrag als Mieter bezeichnet worden sei, auf
seine Behauptung, er habe bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen,
dass er Geschäftsführer der GmbH sei und auch für
diese auftreten wolle, komme es nicht an. Das vermag nicht zu überzeugen.
Zunächst einmal hat das Landgericht nicht beachtet, dass bei
der Auslegung von Verträgen ein übereinstimmender Wille
der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen
Interpretation vorgeht und sich auch gegenüber einem völlig
eindeutigen Vertragswortlaut durchsetzt (so BGH NJW-RR 1996, 1458).
Selbst wenn die Parteibezeichnung "Fa. D. Weltweit, Inhaber Herr
R. M." im Mietvertrag eindeutig wäre, der Beklagte aber - wie
schon erstinstanzlich unter Beweis gestellt - ausdrücklich
erklärt hätte, als Geschäftsführer der GmbH
und für diese zu handeln, konnte die Klägerin nicht davon
ausgehen, er wolle persönlich Vertragspartner sein; wenn sie
dann dem Vertragsschluss zustimmte, schloss sie den Vertrag mit
der GmbH ab. Davon abgesehen ist die Parteibezeichnung keinesfalls
in der Weise eindeutig, dass der Beklagte persönlich Vertragspartei
werden wollte. Denn es handelte sich bei der Anmietung der Gewerberäume
um ein unternehmensbezogenes Geschäft, bei dem der Wille der
Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner
werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 164 Rn 2
m.z.N.). Hierzu hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1997, 527) u.a.
ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW
1995, 43 (unter I 2) = LM H. 3/1995 § 164 BGB Nr. 77; NJW 1990,
2678 (unter II 1) = LM § 164 BGB Nr. 67; NJW 1986, 1675 (unter 1)
= LM § 59 KO Nr. 15, jeweils m.w.Nachw.) geht bei unternehmensbezogenen
Geschäften der Wille der Bet. im Zweifel dahin, dass Vertragspartei
der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen
Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch
bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen.
Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt allerdings voraus, dass
der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend
deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls
in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung
zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet
sein soll. Dies ist angenommen worden, wenn der Ort des Vertragsschlusses
oder hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift
auf das betreffende Unternehmen hinweisen oder wenn die Vertragsleistung
für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war.
Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme
ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen
hinreichend deutlich gemacht hat, als Geschäftsführer
der "D. Weltweit Touristik Service GmbH" (nachfolgend GmbH) auftreten
und für diese den Mietvertrag abschließen zu wollen.
Das ergibt sich aus Bekundungen der Zeugin H., damals Prokuristin
bei der GmbH. Sie hat bekundet, man habe ein zweites Reisebüro
als Zweigstelle der GmbH aufmachen wollen und dafür geeignete
Räume gesucht. Gleich beim ersten Treffen im Büro des
Zeugen S. seien diesem Visitenkarten überreicht worden, die
sie selbst als Prokuristin und den Beklagten als Geschäftsführer
der GmbH ausgewiesen hätten. Beide hätten sie sich in
dieser Funktion und als Gesellschafter der GmbH vorgestellt und
auch deutlich gemacht, dass sie die Räume für die GmbH
anmieten wollten. Der Zeuge S. habe in ihrer Gegenwart erklärt,
er brauche dann noch den Handelsregisterauszug, außerdem finde
auch "pro forma" eine Bonitätsprüfung statt. Sie, die
Zeugin, habe dem Zeugen S. dann nachfolgend den Handelsregisterauszug
übersandt.
Der Senat hält diese Bekundungen für glaubhaft. Die Aussage
der Zeugin ist in sich schlüssig und erweckte auch sonst nicht
den Eindruck, die Zeugin bekunde zugunsten des Beklagten die Unwahrheit;
persönliche und geschäftliche Verflechtungen mit dem Beklagten
bestehen nicht mehr. Teile der Aussage der Zeugin hat auch der Zeuge
S. bestätigen müssen. So kannte er das schon bestehende
Reisebüro der GmbH und wusste, dass auch in den neu anzumietenden
Räumen ebenfalls ein Reisbüro domizilieren sollte. Auch
hat er nicht ausgeschlossen, dass ihm die von der Zeugin erwähnten
Visitenkarten überreicht worden sind. Damit musste dem Zeugen
hinreichend deutlich sein, dass die Anmietung der Räume nicht
für den Beklagten persönlich erfolgen sollte, sondern
für das von ihm vertretene Unternehmen. Dem steht nicht entgegen
die Tatsache, dass im Mietvertrag die Firma D. WELTWEIT ohne den
Zusatz "Touristik Service GmbH" als Mieterin aufgeführt ist,
vielmehr verdeutlicht dies eher die Kenntnis des Zeugen. Denn diese
Eintragung stammt unstreitig von dem Zeugen selbst und belegt zusätzlich,
dass dem Zeugen klar war, dass nicht der Beklagte selbst oder der
Beklagte und die Zeugin H. die Räume für sich anmieten
wollten, sondern die von ihnen vertretene Firma, die ein Reisebüro
betrieb; das konnte dann aber nur, da eine Firma unter dem vom Zeugen
eingetragenen Namen unstreitig nicht existierte, sondern lediglich
eine mit dem Zusatz "Touristik Service GmbH", diese GmbH sein. Deshalb
ergibt die weitere Bekundung des Zeugen, ihm sei klar gewesen, dass
mehrere (drei) Firmen existierten, unter anderem auch eine, die
sich mit Textverarbeitung beschäftigte, und keinesfalls habe
die GmbH das Reisebüro anmieten sollen, keinen Sinn und ist
deshalb unglaubhaft. Solche Firmen existierten nicht und betrieben
werden in den Räumen sollte auch nach Kenntnis des Zeugen keine
Textverarbeitung, sondern ein Reisebüro. Auch hätte es,
worauf die Zeugin H. zu Recht hingewiesen hat, keinen Sinn gemacht,
für die zu betreibende Filiale des bestehenden Reisebüros
eine neue Firma als Mieterin auftreten zu lassen. Die Ausweitung
des bestehenden Geschäftszweiges auch auf Textverarbeitung
spielte bei den Gesprächen nur als Gedankenspiel eine Rolle,
als Überlegung, welche Geschäftszweige die GmbH noch betreiben
könnte; dessen Umsetzung in die Realität stand aber bei
Abschluss des Mietvertrages nicht zur Debatte, wie die Zeugin H.
bekundet hat; tatsächlich ist dieser Geschäftszweig auch
nachfolgend nicht betrieben worden. Möglicherweise hat der
Zeuge S. derartige Bemerkungen falsch eingeordnet und sich Fehlvorstellungen
gemacht, die ihm in seiner Erinnerung als Realität erscheinen.
Derartige Fehlvorstellungen sind aber angesichts der nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehenden Tatsache, dass der
Beklagte deutlich gemacht hat, für die GmbH handeln zu wollen,
unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Beschwer für die Klägerin: 28.423,06 DM
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 19 U 109/98
Redaktion (allg.)
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