Gläubiger

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Ist die einzige Einnahmequelle einer verschuldeten Frau die Miete aus einem Hausgrundstück an dem sie das Nießbrauchrecht hat (den Kindern gehört das Grundstück), so darf diese Einnahme auch dann gepfändet werden, wenn sie dadurch in die Sozialhilfe rutscht. Der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit ist in solchen Fällen keine sittenwidrige Härte. Auch die offenen Forderungen der Gläubiger müssen - zumindest zum Teil - beglichen werden.

Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe IXa ZB 228/03)

Redaktion (allg.)

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