Grenze im Sandkasten?

Auch beim Sandkaste in der Wohnanlage für die Kleinen muß die Zustimmung der anderen Wohnungseigner her - bauliche Anlage (LBS-Info). Das Spielgerät für Kinder geht über die normale, nicht zustimmungsbedürftige Instandhaltung oder Instandsetzung hinaus. Es prägt das architektonische Gesamtbild der Anlage. Im konkreten Fall entstand die Anlage unmittelbar neben dem Wohngebäude - in zumutbarer Entfernung befanden sich bereits Spielplätze.
 

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäss §§ 43, 45 WEG, § 27
FGG zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung
lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegner erkennen.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem
auf der Freifläche vor dem südlichen Objekt mit den Hausnummern
61, 63 und 65 errichteten Sandkasten um eine bauliche Veränderung
handelt, die gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG über die ordnungsgemässe
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
hinaus geht. Unter einer baulichen Veränderung ist jede auf Dauer
angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums,
die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, zu
verstehen, wenn sie über eine ordnungsgemässe Instandhaltung und
–setzung hinaus geht (Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 22 WEG
Rn. 2). Zu den baulichen Veränderungen gehören insbesondere Veränderungen
an der äusseren Gestaltung des Gebäudes, also des architektonischen,
ästhetischen Bildes. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, wie
das Landgericht zutreffend den in den Akten befindlichen Lichtbildern
entnommen hat. Der Sandkasten ist auf einer im übrigen unbebauten
Rasenfläche angelegt und mit Betonplatten gegründet worden.

Eine Zustimmung der Antragsteller zur Vornahme dieser Massnahme
war gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht entbehrlich. Durch die Errichtung
des Sandkastens wurden die Rechte der Antragsteller über das in
§ 14 WEG bestimmte Mass hinaus beeinträchtigt, wie das Landgericht
in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG wird die Zustimmung eines Wohnungseigentümers
zu einer Massnahme, für die an sich Einstimmigkeit erforderlich
wäre, für entbehrlich erklärt, wenn aus der Massnahme für ihn kein
Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, der über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Mass hinaus geht. Ein Wohnungseigentümer
kann und darf das ihm durch das Einstimmigkeitsprinzip eingeräumte
Vetorecht nur dann nicht ausüben, wenn er daran kein nachvollziehbares
Interesse hat, weil die Massnahme, die er verhindern will, ihn nicht
oder nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt, so dass stets
zu prüfen ist, ob der Widersprechende beeinträchtigt ist (OLG Hamburg
WE 1987,161). Unter einem beeinträchtigten Nachteil ist jede nicht
ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei für die Beurteilung,
ob der Widersprechende beeinträchtigt ist, nicht auf sein subjektives
Empfinden abzustellen ist, sondern darauf, ob nach der Verkehrsanschauung
ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage sich verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen kann (BayObLG We 1987, 156).

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Antragsteller sich auch nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen konnten. Das Landgericht hat auf die Grösse
und die Lage des Sandkastens abgestellt, der auf der schmalen Grünfläche
errichtet wurde und sich in unmittelbarer Nähe der Wohngebäude befindet,
wie sich aus den bei den Akten befindlichen Lichtbilder ergibt.
Das Landgericht hat auch die unterschiedlichen Interessen der Antragsteller
und der Eltern von Kleinkindern, die den Sandkasten zu benutzen
beabsichtigen, berücksichtigt und den Interessen der Antragsteller
in nachvollziehbarer Weise den Vorzug gegeben. Hiergegen ist aus
Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das weitere Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es liegt auf der Hand,
dass die Schaffung von zusätzlichen Spielmöglichkeiten Anlass zu
deren Benutzungen gibt und hierdurch wiederum mit zusätzlichem Lärm
gerechnet werden muss, der insbesondere dann störend ist, wenn die
Spielmöglichkeit – wie hier – in unmittelbarer Nähe der Wohnräume
anderer Mieteigentümer liegt. Zudem befinden sich in zumutbarer
Entfernung weitere Spielplätze, so dass der Sandkasten auch nicht
im Rahmen des geordneten Zusammenlebens von Miteigentümern (wozu
es auch gehört, dass spielende Kinder anderer Miteigentümer hingenommen
werden müssen) geduldet werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
 

Gericht: OLG CELLE
Aktenzeichen: 4 W 26-96

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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