Nach dem Grunderwerbsteuergesetz wird die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt zurückgezahlt, wenn der Kaufvertrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren zurückgezahlt wird. Eine solche Rückgängigmachung des Kaufvertrages liegt nicht vor, wenn bei Aufhebung des Vertrages und gleichzeitigem Neuabschluss mit einem Ersatzkäufer die bisherige Auflassungsvormerkung im Grundbuch bestehen bleibt. Ebenfalls gegen eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages spricht es, wenn der Erstkäufer mit dem Ersatzkäufer eine Verbindung hat und beide gleiche Interessen verfolgen.Tipp: Grundsätzlich zahlt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nur dann zurück, wenn auch der Verkäufer durch die Rückgängigmachung des Vertrages sein Grundstück zurückerhält. Deshalb klappt es auch nicht, wenn zum Beispiel ein Bauträger ein Grundstück erwirbt und vereinbart, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn es ihm gelingt in Abstimmung mit dem Verkäufer einen oder mehrere Ersatzkäufer zu finden. Nachfolgend werden dann als Ersatzkäufer Erwerber benannt, die vorher mit dem Bauträger einen Werkvertrag über die Errichtung einer Immobilie abgeschlossen haben. Manchmal wird sogar zusätzlich vereinbart, dass der Erstkäufer trotz Rücktritt noch für die Erfüllung der Forderung durch den Ersatzkäufer haftet. Die Finanzämter werden bei solchen Vereinbarungen schnell misstrauisch. Im Endergebnis zahlen sowohl bauträger als auch Ersatzkäufer Grunderwerbsteuer auf das Grundstück. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen Grundstückskaufvertrag und Werkvertrag zahlen die Ersatzkäufer dann auch volle Grunderwerbsteuer auf die Leistungen des Werkvertrages.
Redaktion (allg.)
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