06. November 2009, 14:06 Uhr
Wird im Mietvertrag die Größe der Wohnung ausdrücklich auf der Basis der Grundfläche vereinbart, ist diese und nicht die nach der Wohnflächenverordnung ermittelte Wohnfläche bei der Beurteilung der Frage zugrunde zu legen, ob die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % hinter der im Mietvertrag angegebenen zurückbleibt und damit ein zur Minderung berechtigender Mangel vorhanden ist.
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