Grundstückseigentümer durfte abschleppen lassen

Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge bieten häufig Anlass zu großem Ärger. Selbst wenn dadurch nicht gleich Feuerwehrzufahrten oder sonstige Rettungswege blockiert werden, kann davon doch eine erhebliche Störung ausgehen. Der BGH sprach in letzter Instanz einem Grundstücksbesitzer das Recht zu, ein solches Fahrzeug abschleppen zu lassen.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Ein Pkw hatte die zulässige Höchstparkdauer auf einem Kundenparkplatz (90 Minuten) überschritten. Weder Fahrer noch Halter waren auf die Schnelle zu ermitteln. Der Grundstücksbesitzer ließ deswegen das Auto von einer darauf spezialisierten Firma abschleppen. Im Anschluss daran entwickelte sich ein Streit, ob der Fahrzeughalter, der in dieser Situation nicht der Fahrer gewesen war, für die Kosten aufkommen müsse.

Aus den Entscheidungsgründen

Das unbefugte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem privaten Grundstück stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, für die sowohl der Fahrer als auch der Halter verantwortlich sind. Der Grundstücksbesitzer kann eine sofortige Beseitigung der Störung verlangen. Wenn er den Pkw abschleppen lässt, dann entspricht das dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. So entschied es der Bundesgerichtshof.

BGH, Aktenzeichen: V ZR 102/15, Urteil vom: 11.03.2016

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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Redaktion (allg.)

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