Grundstückseigentümer durfte abschleppen lassen
Aus dem Tatbestand
Ein Pkw hatte die zulässige Höchstparkdauer auf einem Kundenparkplatz (90 Minuten) überschritten. Weder Fahrer noch Halter waren auf die Schnelle zu ermitteln. Der Grundstücksbesitzer ließ deswegen das Auto von einer darauf spezialisierten Firma abschleppen. Im Anschluss daran entwickelte sich ein Streit, ob der Fahrzeughalter, der in dieser Situation nicht der Fahrer gewesen war, für die Kosten aufkommen müsse.
Aus den Entscheidungsgründen
Das unbefugte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem privaten Grundstück stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, für die sowohl der Fahrer als auch der Halter verantwortlich sind. Der Grundstücksbesitzer kann eine sofortige Beseitigung der Störung verlangen. Wenn er den Pkw abschleppen lässt, dann entspricht das dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. So entschied es der Bundesgerichtshof.
BGH, Aktenzeichen: V ZR 102/15, Urteil vom: 11.03.2016
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)
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