29. Oktober 2009, 08:58 Uhr
Wurde die Flächenangabe des Eigentümers vom Makler nicht nachgeprüft und zudem in der fraglichen Anzeige die Größe des Gartenanteils mit einer größeren Angabe versehen als in den vorherigen, so muss diese Tatsache offenbart werden. Hiervon befreit auch der Hinweis im Exposé nicht, dass die Angaben vom Eigentümer stammen und für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. Kommt der Makler seiner Offenbarungspflicht nicht nach, so kann er zum Ersatz eines aufgrund dieses Umstandes entstandenen Schadens verpflichtet werden.
Redaktion (allg.)
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