30. November 2009, 14:47 Uhr
Auch ohne feste körperliche Verbindung einzelner Blätter zum Hauptvertrag kann ein wirksamer Mietvertrag vorliegen, wenn Hauptvertrag und Anlage aufeinander Bezug nehmen. Im entschiedenen Fall hatten beide Seiten die Blätter der Anlage im Anschluss an die Blätter des Hauptvertrages fortlaufend paginiert und jedes einzelne Blatt der Anlage - in gleicher Weise wie die Blätter des Hauptvertrages - mit einer Paraphe abgezeichnet bzw. unterschrieben. Das reicht aus, um Zweifel an der Einheit zwischen Haupturkunde und Anlagen nahezu ebenso zuverlässig auszuschließen wie eine Unterzeichnung jeder Seite mit den vollständigen Namensunterschriften beider Vertragspartner.
Redaktion (allg.)
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Artikel Hauptvertrag und Anlage










