26. Oktober 2009, 08:47 Uhr
Die Renovierung einer Hausfassade gehört nicht zu den steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen. Denn haushaltsnahe Dienstleistungen seien Tätigkeiten, die im Regelfall durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte in regelmäßigen Abständen erledigt würden. Nicht haushaltsnah seien dagegen solche Dienstleistungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt würden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft hätten – so das Gericht.
Redaktion (allg.)
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