30. Oktober 2009, 10:11 Uhr
Die Tatsache, dass das von der Hausverwaltung in Empfang genommene Geld veruntreut wurde, beseitigt die Erfüllungswirkung nicht, da die Hausverwaltung bei der Entgegennahme als Vertreterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt und mit Geldeingang im Verhältnis zur Gemeinschaft Erfüllungswirkung eingetreten ist. Die WEG-Gemeinschaft haftet daher in einem derartigen Fall solidarisch.
Redaktion (allg.)
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