04. November 2009, 15:36 Uhr
Die Aufwendungen für die Renovierung des Bades beruhen nicht aus haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich nicht definiert. Die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes belegt nach Auffassung des Senats indes eindeutig, dass unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht solche Tätigkeiten fallen, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreiten.
Redaktion (allg.)
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