26. Oktober 2009, 10:28 Uhr
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen. Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Insbesondere kann er diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Die Haustierhaltung gehört lt. Grundgesetz zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließt.
Redaktion (allg.)
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