Heizkosten

Hat ein Vermieter etwa erst mitten im laufenden Abrechnungsjahr Wärmezähler an den Heizkörpern seiner Räumlichkeiten anbringen lassen, kann er die gemessenen Heizkosten aus der zweiten Jahrshälfte nicht einfach rechnerisch auf die erste Jahrshälfte übertragen. Im Streitfall muss er glaubhaft begründen, warum die Wärmemesseinrichtungen erst so spät installiert worden sind. Denn eine andere Art der Berechnung, etwa nach so genannten Gradtagszahlen, darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Wärmemessung dem Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich war. Ansonsten kann der betroffene Mieter die Nachzahlung für die erste Hälfte des Jahres verweigern.

 

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zur Zulässigkeit wird nochmals auf § 11 GüSchlGNRW verwiesen.
Zur Begründung kann dahinstehen, ob vorliegend die Entscheidung des BGH vom 22.2.2006 zur Umstellung der Wärmeversorgung auf ein sog. „Wärmecontracting“ einschlägig ist oder nicht.
Die Klage ist schon deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Fälligkeit von Betriebskostenabrechnungen nicht gegeben sind.
Die Abrechnung ist keinesfalls aus sich heraus verständlich, weil die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar angegeben sind und dem einzelnen Mieter so die Möglichkeit einer sachgerechten Überprüfung genommen ist. Es bedurfte auch nicht der Anforderung der Einzelbelege bei der Klägerin, wie von dieser angeboten. Denn hieraus würden sich nur die auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Beträge ersehen lassen. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Abrechnung begründet sich aber nicht daraus, sondern aus der fehlenden Transparenz der Umlegungsmaßstäbe.
Was die Kosten der Beheizung angehet, so kann sich die Klägerin nicht schlicht darauf berufen, die Anbringung von Wärmemengenzählern sei erst im Mai 2004 erfolgt. Grundsätzlich sind zur verteilungsgerechten Abrechnung der Heizkosten Wärmemengenzähler zu verwenden. Nur wenn dies dem Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht, noch nicht oder vorübergehend nicht möglich ist, kann eine andere Art der Berechnung (etwa nach Gradtagszahlen) erfolgen.
Abgesehen davon, dass eine bloße Übertragung der Heizkosten aus der zweiten Jahreshälfte auf die erste Hälfte bedenklich erscheint, hat die Klägerin hier nichts dazu vorgetragen, warum die Wärmemengenzähler so spät installiert worden sind.
Ein exkulpierendes Unvermögen wird jedenfalls nicht behauptet.
Nach alledem kann von einer fälligen Betriebskostenabrechnung nicht ausgegangen werden, sodass der Beklagte zu einer Nachzahlung nicht verpflichtet ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.
 

Gericht: AG Aachen
Aktenzeichen: 11 C 350/06

Redaktion (allg.)

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