Fernablesbare Messgeräte

Was gilt für WEGs bei Einbau und Kosten?

Haus- und Wohnungseigentümer müssen bis zum 31.12.2026 ihre Heizkostenverteiler – wenn diese noch nicht fernablesbar sind – durch fernablesbare Geräte ersetzen oder diese nachrüsten. Dies gilt auch für Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler ...

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Der Anschluss an ein Smart Meter Gateway ist erforderlich. Foto: ppc-ag.de
Der Anschluss an ein Smart Meter Gateway ist erforderlich. Foto: ppc-ag.de

Für Kaltwasserzähler gilt die Pflicht zur Umrüstung nicht. Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) hin und informiert, was insbesondere vermietende Eigentümer hierzu wissen müssen. Für sie gilt die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation, sobald fernablesbare Geräte installiert sind.

Als fernablesbar gilt ein Gerät, wenn für das Ablesen kein Betreten der Wohnung erforderlich ist. Eine Ausnahme von der Einbaupflicht gibt es nur in begründeten Einzelfällen, wenn die Installation von fernablesbaren Geräten entweder technisch nicht möglich oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer „unbilligen Härte“ führen würde. Eine Frage, die im Einzelfall geklärt werden muss.

Interoperabilität und Anschluss an ein Smart Meter Gateway

Wichtig: Die fernablesbaren Geräte müssen interoperabel sein, das heißt sie müssen herstellerunabhängig untereinander kompatibel sein, und an ein Smart Meter Gateway angeschlossen werden. Wenn bereits fernablesbare Geräte installiert sind, diese aber nicht interoperabel sind und nicht an ein Smart Meter Gateway angeschlossen werden können, müssen diese bis spätestens 31. Dezember 2031 ausgetauscht werden.

Verpflichtende Maßnahme – Beschluss erforderlich

In Wohnungseigentümergemeinschaften gehört die Ausstattung mit fernablesbaren Messgeräten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Umrüstung stellt eine verpflichtende Maßnahme dar. Für den Austausch muss ein Beschluss gefasst werden. „Falls der Verwalter noch nicht aktiv wurde, sollten Wohnungseigentümer ihn schriftlich auffordern, dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen“, rät WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. Die Kosten hierfür müssen alle Wohnungseigentümer tragen – gemäß ihrer Miteigentumsanteile.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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