Hochwasser: Ahnungsloser Mieter
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 28.12.1989 Mieter einer dem Beklagten gehörenden Kellerwohnung. Dem Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bekannt, dass die Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt. Bereits 1981 war es zu einem Hochwasser gekommen, welches in die Kellerräume des Hauses eingedrungen war. Im Dezember 1993 drang erneut Hochwasser in die von der Klägerin benutzen Wohnräume ein. Wegen des Umfangs des Wasserschadens wird auf die Lichtbilder Bezug genommen. Das Hochwasser veranlasste die Klägerin, kurzfristig in ein Hotel zu ziehen und anschließend bei Bekannten unterzukommen.
Mit Schreiben vom 11.02.1994 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.05.1994. Der Beklagte kündigte seinerseits das Mietverhältnis fristlos. Die Beklagte nahm die fristlose Kündigung, die sie für unwirksam hält, an. Nach Übergabe der Schlüssel am 23.02.1994 ließ der Beklagte die Wohnung renovieren. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückzahlung ihrer Kaution, die mit Zinsen auf 559,16 DM angewachsen ist. Sie begehrt des weiteren Schadensersatz in Höhe von 180,00 DM für die kurzfristige Unterbringung in einem Hotelzimmer, Maklergebühren für die Beschaffung von Ersatzwohnraum in Höhe von 1.035,00 DM und 509,96 DM an Umzugskosten.
Die Klägerin behauptet, sie habe das Hochwasser nicht eigens in die Wohnung gelassen, indem sie die Tür geöffnet habe.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte schuldet aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages nach dessen Beendigung die von der Klägerin gezahlte Kaution. Gemäß den §§ 537, 538 BGB schuldet der Beklagte Schadensersatz für die durch das Hochwasser der Klägerin entstandenen Schäden. Die Tatsache, dass die von den Beklagten vermietete Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt, bedeutet einen Mangel der Wohnung. Für diesen Mangel hat der Beklagte einzustehen, weil er die Beklagte trotz Kenntnis der Hochwassergefahr bei Abschluss des Mietvertrages nicht auf diese hingewiesen hat und weil er nicht durch geeignete technische Maßnahmen Vorsorge getroffen hat, dass seine Mieter nicht durch Hochwasser geschädigt werden. Im Wege des Schadensersatzes muss der Beklagte die Klägerin so stellen, als sei die Wohnung nicht mit dem Mangel der Hochwassergefährdung behaftet. Er schuldet der Klägerin deshalb 180,00 DM für die Unterbringung im Hotel, die Maklercourtage für die Beschaffung von Ersatzwohnraum in Höhe von 1.035,00 DM und die Umzugskosten in Höhe von 509,96 DM. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß den SS 291, 288 Abs. 1 BGB zu.
Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stehen dem Beklagten schon aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht zu. Den zur Aufrechnung gestellten Mietzins kann der Beklagte von der Klägerin nicht verlangen, weil diese den Mietzins wegen der durch das Hochwasser eingetretenen Unbewohnbarkeit der Wohnung zu Recht in voller Höhe mindert. Das Gericht legt die Zahlungsverweigerung der Klägerin insoweit als Minderung aus. Die Renovierungskosten kann der Beklagte von der Klägerin nicht als Schadensersatz ersetzt verlangen, weil er infolge der Hochwasserschäden in der Wohnung diese ohnehin hätte renovieren müssen. Auch wegen der geltend gemachten Rohrverstopfung steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch schon aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht zu. Er hat ein Verschulden der Klägerin am Entstehen des Schadens nicht substantiiert vorgetragen. Der von ihm vorgelegten Rechnung einer Fachfirma ist vielmehr zu entnehmen, dass die Rohrverstopfung eher auf das Alter der eingebauten Abflussrohre zurückzuführen ist. Eigenartig mutet die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung für ein beschädigtes Bett an, mit der der Beklagte bereits vor dem Landgericht in Giessen in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils steht einer erneuten Geltendmachung dieser Forderung entgegen.
Gericht: AG Friedberg
Aktenzeichen: C 1326/94-11
Urteil vom: 03.05.1995
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