Jahresabrechnung

1167
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
Bild: Rainer Sturm/pixelio.de

Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet und liegen der Verbrauchserfassung nicht geeichte Messgeräte zugrunde, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Jahresabrechnung
28.1.2022
WEMoG
Das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in vielen Bereichen des Wohnungseigentumsrechts zu deutlich spürbaren Änderungen geführt. Das betrifft...
1.8.2023
Ein WEG-Verwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Eigentümerbeschluss auf Mietbasis Wärmemessgeräte in die Wohnungen einbauen lassen. So hat es das Landgericht Hamburg entschieden.
28.1.2022
Fristen und Pflichten der neuen Heizkostenverordnung
Fernauslesbare Zähler, monatliche Verbrauchsinformationen und eine erweiterte Abrechnung – das sind die Kernelemente der novellierten Heizkostenverordnung.