Aus den Entscheidungsgründen
Nach einseitiger Erledigungserklärung, die als zulässige Klageänderung hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, das der Rechtsstreit erledigt ist, auszulegen ist, war darüber zu entscheiden, ob die ursprünglich zulässige Klage begründet war und durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses unbegründet geworden ist.
Danach war festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, denn die ursprünglich begründete Klage wurde durch die Verjährungseinrede nach Rechtshängigkeit unbegründet.
1.Die Klage war begründet, denn der Kläger hatte auch nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die begehrte Mietkaution aus § 8 Nr. 1 des Mietvertrages. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, behält Immobilien Vermieten seinen Anspruch auf Zahlung der Kaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er ein entsprechendes Sicherungsinteresse hat (vgl. Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl. 1996, Rdnr. 1334; LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617)). Ein solches Sicherungsinteresse hat der Kläger vorliegend schlüssig dargelegt.
Dieses kann zwar nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB wegen nicht vorgenommener Renovierungsarbeiten gestützt werden. Denn der Mietvertrag sieht eine Übertragung der grundsätzlich dem Vermieter als Hauptleistungspflicht obliegenden Schönheitsreparaturen auf die Mieter nicht vor. Auch weitere Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich einer Renovierungspflicht der Beklagten wurden seitens des Klägers nicht vorgetragen. Ein Sicherungsinteresse des Klägers ergibt sich aber aus Schadenersatzansprüchen gegen die Beklagten aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages wegen Beschädigung bzw. Abhandenkommens der Mietsache und Verletzung der den Beklagten obliegenden Räumungspflicht.
Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Beschädigung des Teppichbodens durch Farbflecken schlüssig vorgetragen. Denn die Beschädigung eines Teppichs durch Farbflecken stellt eine Verschlechterung der gemieteten Sache dar, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch nach § 548 BGB herbeigeführt wurde. In diesem Zusammenhang kann unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagten einwenden, der Teppichboden sei bereits bei Einzug verschmutzt und auswechslungsbedürftig gewesen, denn im Rahmen der Kautionsklage kommt es allein auf den schlüssigen Vortrag eines Sicherungsbedürfnisses an (LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617)). Des weiteren hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der von letzteren mit Aufklebern versehenen Türen schlüssig dargelegt. Der Zustand der Türen wurde von den Beklagten nicht bestritten, so dass die Verschlechterung der Türen, die ebenfalls aus einer über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Nutzung resultieren, als zugestanden angesehen werden kann (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ferner hat der Kläger Schadenersatzansprüche wegen des abhanden gekommenen Durchlauferhitzers sowie hinsichtlich des von den Beklagten nicht entfernten Mülls und der zwei auf der Terrasse zurückgelassenen Sofas schlüssig vorgetragen.
Hinsichtlich der "farbig gestrichenen Wände" hat der Kläger nach Auffassung der Kammer allerdings keinen Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung. Denn ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund einer ausgefallenen Farb- oder Materialwahl eine Weitervermietung nicht problemlos möglich ist. Hiervon ist bei der Verwendung von hellen und dezenten farbigen Anstrichen indessen nicht auszugehen (Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl. 1999, § 548 Rdnr. 103, 101). Da sich der Kläger nicht dazu geäußert hat, in welcher Farbe die Wände gestrichen worden sind, ist auch ein entsprechender Schaden nicht hinreichend dargelegt worden. Weil die Ansprüche hinsichtlich des beschädigten Teppichs der Widerherstellung der Türen sowie der Kosten, die laut Schätzung der Kammer für den Ersatz des Durchlauferhitzers sowie die Räumung der sich noch in der Wohnung befindlichen Gegenstände anzusetzen sind, den Kautionsbetrag von 2.190 DM erreichen, war indessen der nicht schlüssig dargelegte Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für den Neuanstrich unerheblich.
2. Die begründete Klage ist durch Verjährung der Schadenersatzansprüche nach § 558 BGB, auf die sich die Beklagten Einredeweise berufen, unbegründet geworden, denn hierdurch ist das Sicherungsinteresse weggefallen.
Die halbjährliche Verjährungsfrist des § 558 BGB bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche aus dem Mietverhältnis, auch für hier in Betracht kommende Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (Palandt-Putzo, 59. Aufl. 2000, § 558 Rdnr. 6, Palandt-Thomas, § 852 Rdnr. 1).
Mit Ablauf des 14. Juni 2001 sind vorliegend alle Ersatzansprüche des Klägers wegen Verschlechterung der vermieteten Wohnung nach § 558 Abs. 1, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB verjährt. Denn indem die Beklagten entsprechend den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. 1. 2001 am 14. Dezember 2000 einen Schlüssel zur Wohnung übergeben haben und offensichtlich zu diesem Zeitpunkt auch ausgezogen sind, hat der Kläger das Mietobjekt gem. § 558 Abs. 2 BGB zurückerhalten. Ab diesem Zeitpunkt hatte er wieder die Sachherrschaft über die Mietsache und war in der Lage, sie auf etwaige Mängel zu untersuchen (vgl. BGHZ 98, 59 (63)). Dass nicht sämtliche Schlüssel am 14. Dezember 2000 übergeben wurden, hindert nicht daran, eine Rückgabe zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, denn angesichts des zurückerhaltenen Schlüssels und des Auszugs der Beklagten hatte der Kläger die Sachherrschaft über die Mieträume zurückerlangt.
Eine Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Parteien über die Schadenersatzansprüche analog § 852 Abs. 2 BGB gehemmt worden, da hierfür ein entsprechender Meinungsaustausch erforderlich ist (Schmidt-Futterer/Ganther, § 558, Rdnr. 99 f.), die Beklagten eine Ersatzpflicht aber von Anfang an endgültig abgelehnt haben.
Schließlich ist abweichend von der Auffassung des Klägers weder durch die erstinstanzliche Klageerhebung noch durch die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche in der Berufungsschrift eine Unterbrechung der laufenden Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB eingetreten, da diese nicht Streitgegenstand waren. Denn grundsätzlich reicht der Umfang der Unterbrechung so weit, als durch die Klage über den Anspruch Entscheidung begehrt wird (Soergel-Walter, Kommentar zum BGB Band 1, 12. Aufl. 1997, § 209 Rdnr. 13). Vorliegend hatte der Kläger lediglich die Zahlung der Mietkaution beantragt. Seine Schadenersatzansprüche hat er demgegenüber nicht eingeklagt, sondern lediglich im Rahmen des für die Mietkautionsklage erforderlichen Sicherungsanspruchs geltend gemacht. Eine Begründetheit dieser Klage ist bereits dann gegeben, wenn die Ansprüche schlüssig dargelegt sind (LG Saarbrücken, WuM 1996, 616 (617)), so dass innerhalb der Kautionsklage keine Entscheidung über die Schadenersatzansprüche getroffen wird, diese mithin auch nicht Streitgegenstand im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB sind.
Die Kammer schließt sich der von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung an, dass auch die nach Rechtshängigkeit der Klage erhobene Verjährungseinrede zur Erledigung der Hauptsache führt (OLG Düsseldorf, MDR 1980, 1027, OLG Frankfurt/M. MDR 1997, 1072, BGH, GRUR 1993, 769 (779 f.), a.A.: OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 (39) f.). Denn maßgeblich ist lediglich der Umstand der eingetretenen Erledigung. Unerheblich ist demnach, was Ursache des erledigenden Ereignisses ist, insbesondere ob die Erledigung von der einen oder anderen Partei herbeigeführt worden ist. Erledigung der Hauptsache ist folglich auch dann anzunehmen ,wenn der Kläger durch die Verjährungseinrede des Beklagten gehindert wird, die von ihm nachgesuchte Entscheidung durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ,1 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.190 DM
Gericht: LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 24 S 196/01
Redaktion (allg.)
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