30. Oktober 2009, 10:30 Uhr
Auch nach Ablauf einer Abrechnungsfrist kann der Vermieter die Kaution zurückhalten oder den Rückzahlungsanspruch des Mieters durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung ganz oder teilweise tilgen.Wurde mit der Geltendmachung einer Forderung aus Kulanz, eigener Bequemlichkeit oder gar Sorglosigkeit über die Frist hinaus gewartet, so darf dem Vermieter hieraus noch kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für die Abrechnung der Kaution. Auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist (6 Monate) können Gegenforderungen aufgerechnet werden.
Redaktion (allg.)
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Artikel Kautionsanspruch
21.4.2026
Automatisierung in der Immobilienverwaltung









