Kein Anspruch auf Mauer gegen Starkregen
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11. November 2019, 16:05 Uhr
Aus dem Tatbestand
Nach dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf.
Aus den Entscheidungsgründen
Vor Gericht war der Bürger nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: Verwaltungsgericht Main
Aktenzeichen: 3 K 532/18
Urteil vom: 20.03.2019
Redaktion (allg.)
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