Keine Komplettsanierung

Wer einen Wasserschaden verursacht, muss für den Schaden einstehen. Er muss aber nicht für eine Komplettsanierung aufkommen. Das Gericht entschied, dass zwar Fliesen ersetzt werden müssten, die beschädigt wurden. Jedoch muss nicht gleich das ganze Bad neu gefliest werden. Das gelte auch dann, wenn die Fliesen trotz gleichen Typs nicht völlig identisch seien. Dafür könne der Geschädigte nur einen Wertausgleich verlangen.

 

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.
1. Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft der Eigentumswohnanlage …. Die Antragsteller sind hälftige Sondereigentümer der Wohnung Nr. 16 im Erdgeschoss des Anwesens. Dem Antragsgegner steht das Sondereigentum der unmittelbar darüber gelegenen Wohnung Nr. 20 zu.

2. Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Ersatz für Feuchtigkeitsschäden in ihrem Badezimmer: Bereits am 13. Dezember 2000 habe der Mieter des Antragsgegners diesem mitgeteilt, dass die Dehnungsfuge am Boden und an der Badewanne in dessen Badezimmer gerissen sei. Daraufhin habe der Antragsteller nichts unternommen. In der Folge sei daher bei Benutzung des Bades Wasser in die darunter liegenden Wände des Badezimmers der Antragsteller eingedrungen, so dass sich die Fliesen verfärbten, sich Risse und Verfärbungen an der Decke bildeten und der Farbanstrich und die Silikonfugen sich lösten.

3. Der Antragsgegner ist dem Schadenersatzbegehren entgegengetreten: Er hat bestritten, dass die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden in Mängeln seiner Wohnung zu suchen sei. Vielmehr kämen auch Mängel im Sondereigentum der Antragsteller in Betracht. Auch liege ein Verschulden nicht vor. Auch werde der Schadenseintritt und die Schadenshöhe bestritten.

4. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2003 die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, um zu klären, ob Baumängel in der Wohnung des Antragsgegners ursächlich für die Feuchtigkeitsschäden im Badezimmer der Antragsteller seien und ob der Schadenseintritt hätte vermieden werden können, wenn der Antragsteller nach bekannt werden der Mängel im Dezember 2000 geeignete Maßnahmen ergriffen hätte. Weiter wurde der Sachverständige beauftragt, die Kosten für eine Schadensbehebung zu ermitteln.
Der Sachverständige … kommt in seinen gutachterlichen Ausführungen vom 19. Februar und 1. April 2004 zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Schäden sich in der Wohnung des Antragstellers befänden. Zur genauen Ursache könnten keine Angaben gemacht werden, da die Wohnung des Antragstellers bei Ortsbesichtigung nicht zugänglich und mittlerweile wohl auch renoviert worden sei. Unter der Annahme, dass die anzubringenden Ersatzfliesen im Handel noch erhältlich seien, belaufe sich der zur Schadenbehebung erforderliche finanzielle Aufwand auf 2.600 Euro. Allerdings seien zwar noch Ersatzfliesen gleichen Namens und Typs im Fachhandel erhältlich, diese seien in Marmorierung und Farbe aber nicht mit den sieben Jahren zuvor eingebauten Fliesen identisch. Bei kompletter Neuverfliesung ergebe sich ein Kostenaufwand von 6.050 Euro.

5. Die Antragsteller haben daraufhin ihren (bislang auf Zahlung von 4.299,21 Euro) lautenden Antrag mit Schriftsatz von 19. April 2004 auf Zahlung von 7.067,80 Euro erweitert. Neben dem Herstellungsaufwand (von 6.050 Euro) begehren sie den Ersatz der Kosten für ein erholtes Privatgutachten zur Schadensermittlung (991,80 Euro) und pauschaler Auslagen (26 Euro).

6. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2004 den Zahlungsantrag zurückgewiesen.
Es sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das Unterlassen des Antragsgegners auf die Anzeige seines Mieters hin für die Schadensentstehung kausal geworden sei; einen diesbezüglichen Anscheinsbeweis gebe es nicht, zumal das gesamte Gebäude Mängel aufweise. Weitere Schadensursachen, die nicht im Verantwortungsbereich des Antragstellers lägen, seien nicht auszuschließen.

7. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27. Juli 2004.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler aufweise. Auch halten sie die Erholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens für geboten. Zudem komme ihnen der Beweis des ersten Anscheins zu Gute.
8. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 28. September 2004 entgegengetreten.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat ergänzend unter Vorlage eines Privatgutachtens darauf hingewiesen, dass andere Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in Betracht kämen, da sich trotz der zwischenzeitlich getroffenen Abhilfemaßnahmen in seinem Sondereigentum ein weiterer Wasserschaden ereignet habe.

9. Das Beschwerdegericht hat am 4. Oktober 2004 mündlich verhandelt.

10. Mit Schriftsatz vom 19. November 2004 haben die Antragsteller die Hauptsache teilweise, in höhe von 4.988 Euro für erledigt erklärt, nachdem die Leitungswasserversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden in dieser Höhe reguliert hat. Der Antragsgegner hat dieser Teilerledigterklärung mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 zugestimmt.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch der Antragsteller ist in Höhe von 4.988 Euro durch Zahlung der Leitungswasserversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft erloschen, §§ 362, 267 Abs. 1 BGB. Insoweit ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – keine Trennung hinsichtlich einzelner Schadenspositionen vorzunehmen, weil die Versicherung einzelne Schadenspositionen nicht erstattet hat, da insoweit eine besondere Tilgungsbestimmung nicht vorliegt. § 366 BGB gilt nämlich nicht, wenn wie hier eine Forderung aus mehreren Einzelpositionen besteht (Münchener Kommentar-Wenzel, BGB, 4. Auflage, § 366, Rdnr. 2; Staudingern-Olzen, BGB Neubearbeitung 2000, § 366 Rdnr. 14 m.w.N.).
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch (aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB) besteht hingegen nicht. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, bedarf daher keiner Erörterung.

1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schaden ist grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Naturalrestitution bedeutet Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Danach ist es nicht erforderlich, das gesamte Bad der Antragsteller neu zu verfliesen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 1305; OLG Düsseldorf VersR 1994, 670 und auch OLG Hamm ZfSch 1991, 125). Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Beschwerdegericht sich anschließt, ein Ersatz der beschädigten und identischen neuen Fliesen nicht möglich, da solche nicht mehr vertrieben werden. Es gibt aber nach dessen Ausführungen nach wie vor ähnliche Ersatzfliesen gleichen Namens und Typs. Außerdem liegt es auf der Hand, dass es jederzeit durchaus möglich ist, andere Fliesen mit nur geringen Abweichungen zu finden. Die Kosten für den Austausch der beschädigten Fliesen machen 2.563,60 Euro aus. Rechnet man die Kosten des Privatgutachtens von 991,80 Euro und die pauschalen Auslagen von 26 Euro hinzu, ergibt sich ein Betrag von rund 3.600 Euro.
<b>2.</b> Darüber hinaus umfasst der Schadensersatzanspruch den Ausgleich der Wertminderung. Eine Wertminderung tritt dadurch ein, dass der Verkehrswert des Bades aufgrund der unterschiedlichen Verfliesung sinkt (OLG Celle a.a.O.). Angesichts des Alters der Bades (nach Angaben des Sachverständigen ca. sieben Jahre) erscheint der Wertausgleich mit den verbleibenden etwa 1.400 Euro als großzügig bemessen.

III.
1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 47 WEG.
Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Eine Überprüfung, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist, hat nicht zu erfolgen, da es sich hier um ein echtes Streitverfahren handelt (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auflage, vor §§ 43ff, Rdnr. 215 m.w.N.). Der vorausgehende Beschluss des Amtsgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO insoweit wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Hier erscheint es angemessen, den Antragstellern und dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Verfahrenszüge jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Das Gericht hat sich bei der Billigkeitsentscheidung nach § 47 WEG von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Als wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist zu berücksichtigen, wie das Verfahren voraussichtlich ohne die Erledigterklärung bei einer streitigen Fortsetzung ausgegangen wäre (BayOblG NZM 2002, 623). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, da ohne die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden kann, ob der Schaden im Badezimmer der Antragsteller durch Mängel im Sondereigentum des Antragsgegners verursacht wurde. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung aber nicht mehr zu treffen (BayObLG NZM 2002, 623/624).
Soweit der Zahlungsantrag aufrechterhalten wurde, blieb das Begehren der Antragsteller erfolglos; so dass es angemessen erscheint, ihnen insoweit die gerichtlichen Kosten in beiden Verfahrenszügen aufzuerlegen, § 47 S. 1 WEG. Da insoweit auch ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist, ist es angebracht, ihnen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen, § 47 s. 2 WEG.
Zusammengefasst gilt folgendes: Der erledigte Teil der Hauptsache macht etwa 5/7 des Zahlungsbegehrens aus. Diesbezüglich sind die Gerichtskosten zu je 5/14 auf die Beteiligten zu verteilen. Die restlichen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu 2/7 (was dem nicht erledigten Teil der Hauptsache entspricht) waren allein den Antragstellern aufzuerlegen.

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Maßgebend war der geltend gemachte Zahlungsbetrag, wobei die übereinstimmende Teilerledigungserklärung dahin gehend zu berücksichtigen war, dass der Geschäftswert danach sich nur noch nach dem streitig gebliebenen Teil bemisst (BGH bei Lindenmaier/Möhring § 4 ZPO Nr. 1).
 

Gericht: LG München
Aktenzeichen: I 1 T 14345/04

Redaktion (allg.)

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