Keine Pflicht zur Generalinspektion

1. Ohne besonderen Anlass ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine regelmäßige Ge­ne­ral­in­spek­tion der Wasserleitungen vorzunehmen.

2. Der Vermieter muss bei einem Wasserschaden nicht als erstes den Mie­ter informieren. Er darf zunächst alles Nötige veranlassen, um den Schaden zu be­gren­zen und zu beseitigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)
 
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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

k. A.

Aus den Entscheidungsgründen

k. A.

Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: 2 U 799/09
Urteil vom: 30.09.2010

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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