13. Oktober 2009, 10:28 Uhr
Es gehört nicht zu den typischen Pflichten eines zur Vermietung einer Wohnung eingeschalteten Maklers, die Wohnung an den Mieter auch zu übergeben und alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Mietsicherheit vor Schlüsselübergabe einzuziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche Anweisung des Vermieters an den Makler gegeben hat.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Keine Pflichtverletzung
27.9.2024
Stimmungsbild unter Immobilienverwaltern










