Keine Untervermietung nur zum Schein

Wenn ein Eigentümer einen Räumungstitel gegen seinen Mieter besitzt, dann kann er diesem per einstweiliger Verfügung untersagen, das Objekt an Dritte unterzuvermieten. Das vor allem dann, wenn der Verdacht einer „taktischen“ Weitervermietung zur Verschleppung der Räumung besteht.

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Vermieterin einer Immobilie – hier: eine Gaststätte – hatte einen Räumungstitel gegen ihren Mieter erwirkt. Als es jedoch tatsächlich zur Räumung des Objekts kommen sollte, traf der Gerichtsvollzieher nur einen Mann an, der sich als Untermieter bezeichnete. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst unverrichteter Dinge wieder abziehen. Danach bemühte sich die Eigentümerin vor Gericht darum, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es handle sich bei der Weitervermietung offensichtlich um ein Scheingeschäft.

Aus den Entscheidungsgründen

„Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen“, entschied das Oberlandesgericht München. Soweit ein Dritter als Untermieter im Besitz der herauszugebenden Räume sei, bestehe die Gefahr einer Erschwerung der Vollstreckung. Es genüge „ein geringer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung“, um in einem solchen Fall dem Antrag des Vermieters auf Untersagung der Untervermietung zu entsprechen.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Gericht: OLG München
Aktenzeichen: 7 W 1375/17
Urteil vom: 04.09.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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