Keine Zweitwohnsitzsteuer auf reines Betongold

Die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung darf nicht erhoben werden, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht für eigene Wohnzwecke oder für Angehörige vorgehalten wird.

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die klagenden Eigentümer wurden für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Nach Angaben der Kläger dienten die Wohnungen lediglich als Kapitalanlage, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“).
 

Aus den Entscheidungsgründen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob die Zweitwohnungsteuerbescheide dagegen auf die Berufung der Kläger auf.

Auf die zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Diese Vermutung der Gemeinde auf zeitweilige Nutzung werde erschüttert, wenn der Inhaber seinen Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Diese Beweise konnten die Eigentümer erbringen; so war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Gericht: BVG
Aktenzeichen: G 9 C 5.13 und G 9 C 6.13
Urteil vom: 15.10.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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