09. November 2009, 16:24 Uhr
Der Mieter einer Wohnung im Obergeschoss ist berechtigt, einen Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoss (hier im Hausflur) abzustellen. Sich hieraus ergebende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Hausflur sind hinzunehmen. Der Besuch des Mieters ist jedoch nicht berechtigt, seinen mitgebrachten Kinderwagen ebenfalls hier abzustellen, da hierdurch eine merklichere Beschränkung entstehen würde.
Redaktion (allg.)
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