14. Oktober 2009, 15:12 Uhr
Ist in einem Mietvertrag keine Klausel eingebaut, die regelt, wie mit Kleinreparaturen verfahren werden soll, so fallen sie in den Bereich des Vermieters. Dieser hat auch dann nicht das Recht, eine Pauschale für Kleinreparaturen auf die Mieter aufzuschlagen, wenn er argumentiert, dass eine solche Summe normalerweise im Mietspiegel eingerechnet werde. Dem widersprach das Gericht: Ortsübliche Vergleichsmieten richten sich allein nach der Größe, der Ausstattung, der Beschaffenheit und der Lage der Wohnung. Außerdem erschloss sich den Richtern nicht, warum die Mieter für lediglich hypothetische anfallende Kosten dauerhaft etwas bezahlen sollen.
Redaktion (allg.)
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