Konkurrenzschutz

Wenn der Vermieter eines Ladens dem Betreiber auf über acht Jahre die Neueröffnung seines Betriebes im Umkreis von fünf Kilometern über die Gemeindegrenzen des Mietobjekts hinaus untersagt, ist diese Konkurrenzschutzklausel unzulässig. Zwar ist dem ausziehenden Mieter ist zwar zuzumuten, zunächst auf die Eröffnung eines Betriebes (hier: Blumenladen) in der Nähe des Mietobjekts zu verzichten - die Dauer des Wettbewerbsverbots ist aber zeitlich und räumlich unverhältnismäßig. Auch die Geltung der Abrede ohne Rücksicht auf den Grund der Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig, weil sie auch bei berechtigter Kündigung des Mieters vor Ende des Vertrages gelten würde.
 

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat in
der Sache Erfolg.

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Verfügungsbeklagten
in Werbezetteln angekündigte Aufnahme des Verkaufs von Grabgestecken,
Tannen und Zubehör in ... gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
gemäß § 10 des Mietvertrages der Parteien vom 17. Juni
1993 verstoßen würde.

Dieses Wettbewerbsverbot ist nämlich nach § 138 BGB sittenwidrig.

Zwar sind Wettbewerbsbeschränkungen mit Rücksicht auf
die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln
zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung, insbesondere des
Art. 12 Abs. 1 GG, zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich
und gegenständlich das notwendige Maß unter Berücksichtigung
des schützenswerten Interesses des Vermieters nicht überschreiten
(vgl. Senat ZMR 1990, 414; BGH NJW 1997, 3089). Als schutzwürdiges
Interesse des Vermieters ist dabei insbesondere der Gesichtspunkt
zu berücksichtigen, dass Immobilien Vermieten auch nach dem Ende des
Mietverhältnisses ein erhebliches wirtschaftliches Interesse
daran hat, dass der frühere Mieter in der Nähe keinen
Konkurrenzbetrieb eröffnet. Von einem derartigen Betrieb können
nämlich erhebliche Beeinträchtigungen für die Weitervermietung
des Mietgegenstandes ausgehen. Vor diesem Hintergrund ist eine vertragliche
Abrede grundsätzlich nicht zu beanstanden, welche dem ausscheidenden
Mieter zumutet, zunächst auf die Eröffnung eines Betriebes
der genannten Art im näheren Umkreis des Mietobjekts zu verzichten.
Die nachvertragliche Konkurrenzschutzabrede wird auch nicht schon
mit der tatsächlichen Weitervermietung gegenstandslos, die
hier durch die Eröffnung des neuen Betriebes der Nachfolgemieterin
... in dem streitbefangenen Objekt erfolgt ist. Schützenswert
ist nämlich auch das Interesse des Vermieters, einen Konkurrenzbetrieb
des ausscheidenden Mieters vor Ort bis zur Einführung und Konsolidierung
des Nachmieters am Markt zu verhindern. Eine Konkurrenzschutzregelung
ist auch nicht von der Vereinbarung einer Entschädigung abhängig,
weil der von dem Mieter während der Mietzeit erwirtschaftete
"good will", soweit er an das Mietobjekt anknüpft,
als Teil der Rückgabeverpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB dem
Vermieter zusteht.

Unter Berücksichtigung der Art des in dem streitbefangenen
Mietobjekt betriebenen Geschäftes (Blumenhandel), der örtlichen
Verhältnisse (Größe der Gemeinde und ursprünglich
vorhandene Konkurrenzsituation) sowie der vereinbarten Vertragsdauer
von ca. 8 ½ Jahren seit Vertragsschluss am 17. Juni 1993 (Ende der
Mindestmietzeit: 30. November 2002) ist jedoch die vereinbarte Dauer
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von 5 Jahren, wie auch
das Landgericht angenommen hat, unverhältnismäßig,
weil die aufgezeigten schutzwürdigen Belange des Verfügungsklägers
einen derartigen Zeitraum nicht erfordern.

Die vereinbarte Konkurrenzschutzklausel begegnet aber noch weiteren
Bedenken.

In räumlicher Hinsicht ist mit einem Wettbewerbsverbot für
den Mieter eines Blumenladens schon dann eine erhebliche Beeinträchtigung
seiner gewerblichen Betätigungsfreiheit verbunden, wenn sich
das Verbot auf den gesamten Bereich einer dörflichen Gemeinde
bezieht. Im vorliegenden Fall geht die Konkurrenzschutzregelung
in ihrer räumlichen Ausdehnung noch weit darüber hinaus,
indem sie einen Umkreis von 5 Kilometern "um ... herum"
erfasst. Unabhängig davon, ob in diesem Bereich noch weitere
Ortschaften oder Ortsteile liegen, wäre dadurch z.B. auch der
Straßenverkauf von Blumen und anderen der in § 5 Mietvertrag
aufgeführten Waren in diesem Radius untersagt, ohne dass dafür
ein schutzwürdiges Interesse des Verfügungsklägers
glaubhaft gemacht ist.

Außerdem ist die vereinbarte uneingeschränkte Geltung
der Konkurrenzschutzabrede ohne Rücksicht auf den Grund der
Vertragsbeendigung dem Verfügungsbeklagten als Mieter nicht
zuzumuten, weil sie auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung
einfolge einer berechtigten fristlosen Kündigung des Verfügungsbeklagten
wegen eines schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Verfügungsklägers
gelten würde (z. B. bei einem Verstoß des Verfügungsklägers
gegen die von ihm selbst für die Dauer des Vertrages in der
Vorbemerkung zum Mietvertrag übernommene Verpflichtung, dem
Verfügungsbeklagten keine Konkurrenz zu machen).

Vor allem aber ist das Konkurrenzverbot nicht durch ein schützenswertes
Interesse des Verfügungsklägers gerechtfertigt, soweit
es sich nicht lediglich auf diejenigen gewerblichen Tätigkeiten
bezieht, die während des bestehenden Mietverhältnisses
gemäß § 5 Mietvertrag in den Verkaufsbereich des Mieters
fielen, sondern sich zugleich auf einen Wettbewerb im Bereich der
gewerblichen Betätigung des Verfügungsklägers erstreckt.
§ 10 Mietvertrag definiert den Gegenstand des Wettbewerbsverbotes
dahin, dass dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, sich auf
dem Felde der gewerblichen Betätigung der Vertragsparteien
niederzulassen und entsprechende Tätigkeiten auszuüben.
Diese Formulierung erfasst nicht nur diejenigen Tätigkeiten,
die nach § 5 Absatz 2 und 3 Mietvertrag im Rahmen des Blumenhandels
von dem Mieter vorgenommen werden durften, sondern auch die in §
5 Absatz 4 Mietvertrag allein dem Vermieter vorbehaltenen Sortimentsbereiche
(Verkauf und Angebot sämtlicher Artikel, die für den Garten-
und Landschaftsbau sowie die Grabgestaltung und Grabpflege erforderlich
und zweckdienlich sind). Für die Dauer des Mietverhältnisses
mag die gegenseitige Unterlassung von Konkurrenz im jeweiligen Sortimentsbereich
des Vertragspartners eine sinnvolle Regelung darstellen, zumal der
Verfügungskläger im Zusammenhang mit der Vermietung einen
Teil seines Gartenbaubetriebes zur Nutzung durch einen Mieter ausgegliedert
hatte. Eine Rechtfertigung für ein nachvertragliches Konkurrenzverbot
im Bereich der allein dem Vermieter vorbehaltenen Tätigkeiten
lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Das Verbot, nach dem
Ende des Mietverhältnisses für einen vorübergehenden
Zeitraum vor Ort einen konkurrierenden Betrieb zu unterhalten, ist
unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit dem
Mieter nur dann zuzumuten, wenn es sich als Gegenleistung für
die Nutzung des Mietobjekts während der Vertragszeit darstellt
und zugleich der wirtschaftlich sinnvollen Weiternutzung des Mietobjekts
dient. Das Interesse des Vermieters an der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen für die Weiternutzung des Mietobjektes
durch einen Konkurrenzbetrieb des ausscheidenden Mieters erfordert
es jedoch nicht, dass der Mieter auch darüber hinaus nicht
zu dem Vermieter in Wettbewerb tritt.

Die Einbeziehung der Tätigkeitsbereiche des Verfügungsklägers
in den Gegenstand der vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzregelung
ist auch deshalb als unbillig anzusehen, weil die Parteien während
der Dauer des Vertragsverhältnisses wechselseitig verpflichtet
waren, sich in den Bereichen ihrer gegeneinander abgegrenzten gewerblichen
Betätigung keine Konkurrenz zu machen. Nach dem Ende des Mietverhältnisses
würde danach lediglich eine bloß einseitige Verpflichtung
des Mieters verbleiben.

Die Aufrechterhaltung der nach alledem sittenwidrigen Wettbewerbsregelung
durch eine Einschränkung sowohl der zeitlichen und räumlichen
Geltung als auch des Gegenstandes des Konkurrenzschutzes in entsprechender
Anwendung von § 139 BGB ist nicht zulässig. Zweifelhaft ist
schon, ob die vom Landgericht vorgenommene bloße zeitliche
Beschränkung der Konkurrenzschutzregelung als wirksam anzusehen
ist (vgl. BGH NJW 1997, 3089). Es wird zwar die Auffassung vertreten,
dass eine zeitlich unbegrenzte Wettbewerbsbeschränkung im Wege
der geltungserhaltenden Reduktion auf das noch zu billigende Maß
zurückgeführt werden könne. Wobei die Vorstellung
bestimmend ist, die auf Dauer angelegte Beziehung sei derart in
Teilabschnitte zu zerlegen, dass sie sich als Teil eines ganzen
Vertrages mit der Folge darstelle, dass sie bei einem entsprechenden
Parteiwillen mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit
aufrechterhalten bleibt (vgl. BGH NJW 1991, 699). Diese Erwägungen
können jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden,
weil es nicht allein um die Korrektur quantitativer Überschreitungen
der anzuerkennenden Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
geht, sondern um eine gegenständliche Beschränkung. In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist stets ausgesprochen
worden, dass die genannte geltungserhaltende Reduktion ihre Grenze
dort findet, wo die Sittenwidrigkeit einer wettbewerbsbeschränkten
Regelung nicht allein in der zeitlichen Ausdehnung liegt, sondern
weitere zur Anwendbarkeit des § 138 BGB führende Gründe
hinzutreten (vgl. BGH NJW 1986, 2944,.2945). Dann geht es nämlich
nicht mehr lediglich darum, eine bloß quantitativ zu weitgehende,
im Übrigen aber von dem anzuerkennenden Willen der Parteien
getragene Regelung auf das zulässige Maß zurückzuführen.
Vielmehr müsste bei einer nicht bloß aus der quantitativen
Überschreitung der zulässigen Grenzen hergeleiteten Sittenwidrigkeit
das Gericht auf den übrigen Inhalt des sittenwidrigen Geschäfts
rechtsgestaltend einwirken, um den Einklang mit der Rechtsordnung
herzustellen. Das überschreitet jedoch nicht nur den den Gerichten
eingeräumten Gestaltungsspielraum, sondern widerspricht auch
dem mit § 138 BGB verfolgten Zweck, den Betroffenen das Risiko zuzuweisen,
dass eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung sittenwidrig und
nicht ist (vgl. BGH NJW 1997, 3089, 3090).

Den vorstehenden Erwägungen lässt sich auch nicht mit
Erfolg entgegenhalten, dass im Vertrag bereits eine Differenzierung
des Konkurrenzschutzes in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der
Mietpartei einerseits und des Vermieters andererseits angelegt sei.
Dagegen spricht schon die von den Parteien für die Dauer des
Mietverhältnisses vereinbarte Wechselbezüglichekeit für
die Untersagung der gegenseitigen Konkurrenz. Außerdem macht
es einen Unterscheid, ob eine von den Parteien gewollte Konkurrenzschutzregelung
mit diesem Inhalt nur für einen begrenzten Zeitraum angewendet
wird oder ob an ihre Stelle eine von dem Gericht auf einen Teilbereich
beschränkte Regelung tritt. Im letzteren Fall wären der
gegenständlichen Begrenzung der Wirksamkeit einer Konkurrenzschutzabrede
durch das Gericht kaum Grenzen gesetzt. So könnte z.B. aus
den mietvertraglichen Abreden über den Vertragszweck die gegenständliche
Begrenzung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots auf ein bestimmtes
Sortiment hergeleitet werden. Letztlich wäre eine Umkehr des
Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Vorschrift des § 139 BGB dahin
zu besorgen, dass grundsätzlich von der Teilwirksamkeit einer
als Gesamtregelung unzulässigen Konkurrenzschutzabrede auszugehen
wäre.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob für den Erlass
einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall die erforderliche
Dringlichkeit für eine Regelung im Einzelfall besteht und ob
eine Regelung für einen Zeitraum in Betracht kommt, der die
Dauer eines voraussichtlichen Verfahrens in der Hauptsache überschreitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt unter Berücksichtigung der
Wertangaben des Verfügungsklägers in der Antragsschrift
aus §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Gericht: OLG CELLE
Aktenzeichen: 2 U 52/00

Redaktion (allg.)

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