18. November 2009, 14:31 Uhr
Die Abrechnungsunterlagen über die Betriebskosten muss der Vermieter nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Der Mieter hat lediglich das Recht, die Originalbelege der Betriebskosten einzusehen. Wurde dem Mieter im Verfahren über eine Betriebskostenerhöhung eine Einsichtnahme ordnungsgemäß angeboten, muss er darlegen, welche Rechnungsposten aus welchem Grund unrichtig sind.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Kopien reichen nicht
21.4.2026
Vom reaktiven Verwalter zum proaktiven Manager:










