Kopien reichen nicht

1167
Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com

Die Abrechnungsunterlagen über die Betriebskosten muss der Vermieter nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Der Mieter hat lediglich das Recht, die Originalbelege der Betriebskosten einzusehen. Wurde dem Mieter im Verfahren über eine Betriebskostenerhöhung eine Einsichtnahme ordnungsgemäß angeboten, muss er darlegen, welche Rechnungsposten aus welchem Grund unrichtig sind.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Kopien reichen nicht
11.8.2025
Liegen bei Dritten
1. Eigentümer haben gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden. Insoweit muss die GdWE notfalls die Unterlagen...
4.6.2024
Akteneinsicht in der WEG
Wohnungseigentumsverwalter sehen sich nicht selten unterschiedlichen Interessen der Eigentümer ausgesetzt. Mitunter opponieren einzelne Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit. Auch wenn die Begehren...
11.8.2025
Kein Anspruch gegen GdWE
1. Der § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per...
21.4.2026
Vom reaktiven Verwalter zum proaktiven Manager:
In fünf Jahren wird Künstliche Intelligenz in der Hausverwaltung kein Wettbewerbsvorteil mehr sein – sondern Mindeststandard. Wer sich heute dazu entscheidet abzuwarten, wird morgen aufholen müssen.
6.11.2023
Kaufrecht
Bestandsimmobilien werden üblicherweise mit einem sogenannten Gewährleistungsausschluss, das heißt dem Ausschluss der Sachmängelhaftung, verkauft. Stellt sich nach Kaufvertragsabschluss heraus, dass...