Aus den Entscheidungsgründen
Die Anträge der Beteiligten zu 2) bis 5), den Beteiligten
zu 1) ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen, ist begründet.
Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten zu 1) neben den
ihnen bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis
5) aufzuerlegen (§ 47 WEG). Die Beteiligten zu 1) haben die von
ihnen mit Schriftsatz vom 24.07.1998 eingelegte sofortige weitere
Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.1998 zurückgenommen. Nach
§ 47 Satz 1 WEG bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, ob
außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten
sind. Dabei bildet nach einhelliger Meinung die Erstattung die Ausnahme,
die nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles eintritt.
Dieser Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 25.2.1998 -16 Wx 323/97- und -16 Wx 24/98-
sowie Beschluss vom 26.8.1998 -16 WX 134/98-) nicht bereits dann
vor, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel zurücknimmt,
denn § 47 WEG enthält für diesen Fall keine abweichende
Regelung und unterscheidet sich insoweit von § 13 a Abs. 1 Satz
2 FGG ( ebenso KG OLGZ 88, 317; Weitnauer/Hauger § 47 WEG Rn. 6;
Bärmann/Pick/Merle § 47 WEG Rn. 44; a.A. BayObLG in st. Rspr.,
beispielsweise NZM 1998, 977; ebenso OLG Stuttgart OLGZ 83, 171:
Im Regelfall grundsätzlich Erstattung der außergerichtlichen
Kosten des Rechtsmittelgegners entspr. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Im Wohnungseigentumsverfahren hat deshalb derjenige, der ein Rechtsmittel
zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nur zu tragen, wenn eine solche Kostenentscheidung nach den Umständen
des Falles angemessen ist (vgl. Senat, aaO, sowie Beschluss vom
27.01.1997 - 16 Wx 134/96-; Beschluss vom 11.10.1996 - 16 Wx 92/95
-; Beschluss vom 31.05.1996 - 16 Wx 99/95 -; KG OLGZ 1988, 317,
320).
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wäre es
unbillig, davon abzusehen, den Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen
Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen. Das Landgericht
hat seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ausführlich begründet. Die Beteiligten zu 1) haben mit
der Begründung ihres Rechtsmittels keine Gesichtspunkte vortragen
können, die die Entscheidung des Landgerichts ernsthaft hätten
in Frage stellen können. Unter diesen Umständen ist es
angemessen, dass sie für das Verfahren dritter Instanz die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) zu
erstatten haben, die sie durch die Einlegung ihres Rechtsmittels
veranlasst haben.
Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48
WEG; sie entspricht der Festsetzung des Landgerichts.
Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 131/98
Redaktion (allg.)
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