Lärm

Werden Hausbesitzer, die in der Nähe eines Flugplatzes wohnen, schwer und unerträglich in der Nutzung ihres Hauses beeinträchtigt (bis 250 Flugbewegungen pro Tag), so ist der Staat zum Schadenersatz verpflichtet, um die Wertminderung des Grundstücks auszugleichen.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Die Klägerin begehrt Feststellung, daß die Beklagte
verpflichtet sei, sie für die Lärmbeeinträchtigungen
ihres in der Nähe der Landebahn des NATO-Militärflughafens
Spangdahlem gelegenen Hausgrundstücks zu entschädigen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Gemarkung ...
gelegenen Grundstücks, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut
ist. Das Haus ist umgeben von einem Nutzgarten; darin befindet sich
auch eine Sitzecke. Das Hausanwesen liegt in einem als Wohngebiet
ausgewiesenen Baugebiet; außerdem liegt die bauliche Anlage
in der Schutzzone 1 gemäß der Verordnung über die
Festsetzung des Lärmschutzbereiches für die militärischen
Flugplätze Bitburg und Spangdahlem vom 1. 7. Juli 1978.

Die Ortsgemeinde Binsfeld liegt südwestlich "neben" der Start-
und Landebahn des im Jahre 1952 erbauten und überwiegend von
Strahlflugzeugen genutzten militärischen Flughafens Spangdahlem,
der für den Charakter seiner näheren Umgebung prägend
ist. Auf dem Flughafenareal ist derzeit das 52. taktische Kampfgeschwader
der US Air-Force mit über 75 Düsenflugzeugen unterschiedlicher
Bauart stationiert. Flugbetrieb herrscht während des ganzen
Jahres in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr. Außerdem kommt
es mindestens einmal wöchentlich, während der Manöver
häufiger, zu Nachtflügen. Auf diesem Flugplatz starten
und landen auch weitere Militärflugzeuge, die nicht in Spangdahlem
stationiert sind.

Aufgrund eines von der Verbandsgemeinde Speicher erstellten Lärmkatasters
wurde festgestellt, daß bei normalem Flugbetrieb täglich
bis zu 75 Starts und Landungen sowie 175 Landungsversuche mit Durchstarten
durchgeführt werden, was einer Gesamtzahl von ca. 250 Flugbewegungen
täglich entspricht. Weiterhin werden in zwei Prüfständen
die Flugzeugturbinen getestet.

Die Klägerin ließ 1980 an ihrem Anwesen bauliche Schallschutzmaßnahmen
durchführen; die Entschädigung hierfür erfolgte auf
der Grundlage des Bescheids der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
vom 22. Februar 1980 nach § 9 Fluglärmgesetz.

Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr Grundstück sei unzumutbaren
Lärmbelästigungen ausgesetzt. Bei den Flugbewegungen,
die über der Gemeinde Binsfeld erfolgten, werde ihr Grundstück
in einer Höhe von 100 bis 120 m überflogen. Der äquivalente
Dauerschallpegel erreiche mindestens 75 dB (A), wobei Spitzenschallpegel
von mindestens 100 bis 118 dB (A) erreicht würden. Durch eine
Änderung des Flugverhaltens sei es Mitte 1989 zu einer gesteigerten
Lärmintensität gekommen. Der Ort Binsfeld und ihr unstreitig
nur etwa 500 - 1000 m von der Start- und Landebahn entfernt liegendes
Grundstück werde nunmehr ständig überflogen, was
mit einem ohrenbetäubenden und gesundheitsgefährdenden
Lärm verbunden sei. Auch hätten die von ihr unstreitig
durchgeführten baulichen Lärmschutzmaßnahmen keine
wirksame Abhilfe gebracht. Es bestünden nicht unerhebliche
Gesundheitsrisiken.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen
angemessenen Ausgleich in Geld für die durch Fluglärm
des Militärflughafens Spangdahlem verursachte Wertminderung
ihres Grundstücks in Binsfeld ... zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Das Grundstück der Klägerin liege so weit von der Start-
und Landebahn entfernt, daß es nicht in unzumutbarer Weise
von dem Fluglärm betroffen sei. Etwaige Lärmbelästigungen
seien durch den zusätzlichen Einbau von weiteren Schallschutzeinrichtungen
zu reduzieren. Im übrigen seien die Angaben zur Überflughöhe
und zur gemessenen Lärmintensität nicht zutreffend.

Das Landgericht Trier hat - sachverständig beraten und nach
Durchführung eines Ortstermins - der Klage stattgegeben und
dies im wesentlichen mit dem gemessenen Tagesmittelungspegel (78
dB (A)) und hohen Spitzenpegelwerten (61 Flugbewegungen mit Spitzenpegeln
zwischen 100 und 110 dB (A)) begründet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie
vor allem die ihrer Ansicht nach falsche Auswertung des Sachverständigengutachtens
und die Benutzung von für die Lärmeinschätzung nicht
korrekten und aussagekräftigen Zahlen des Gutachtens rügt.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. September 1993 abzuändern
und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, im Wege der Anschließung, unter Zurückweisung
der Berufung der Beklagten diese zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
zu zahlen einen durch einen Gutachter zu ermittelnden angemessenen
Geldausgleich (in Höhe des Grundstocksminderwertes) für
die durch Fluglärm des Militärflughafens Spangdahlem verursachte
Wertminderung ihres Grundstücks in Binsfeld, und zwar nebst
4 % Zinsen seit dem 4. Juli 1994.

Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen
weiter vor: Fluglärm sei im Verhältnis zu anderem Lärm
(Bahn-, Straßenverkehrslärm) besonders lästig und
gesundheitsgefährdend. Die gemessenen Werte müßten
daher wegen der Art des Lärms (schnelle, hohe Pegelanstiege
von einem niedrigen Grundpegel aus, explosionsartige Geräusche,
hohe Spitzenwerte, keine Möglichkeit einer Gewöhnung an
diese Art von Lärm) mit einem Zuschlag (Fluglärmmalus)
von 10 dB (A) versehen werden, damit die Auswirkungen des Fluglärms
richtig eingeschätzt werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

die hilfsweise eingelegte Anschlußberufung der Klägerin
zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze
mit Anlagen, auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom
9. März 1992, dessen Ergänzung vom 26. März 1993
(Bl. 128 - 140 d.A.) sowie auf das erstinstanzliche Urteil (B1.159
ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben, gemäß Beweisbeschluß
vom 8. November 1994 (B1. 214 d.A.). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme
wird verwiesen auf die Ergänzungen des Sachverständigengutachtens
vom 13./18. September 1996 und vom 15. August 1997, auf das Protokoll
der Sitzung des Senats in Binsfeld vom 14. November 1995 (B1. 231
ff. d.A.) sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 4. März
1998 (B1. 422 ff. d.A.), in der der Sachverständige ... angehört
wurde.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland
hat im in der Sache keinen Erfolg, denn der Klägerin steht
aus enteignendem Eingriff ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Für die Entscheidung über einen derartigen öffentlich-rechtlichen
Entschädigungsanspruch sind die Zivilgerichte berufen (§ 40
Abs. 2 VwGO).

Dieser Anspruch kann im vorliegenden Fall auch zulässigerweise
mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO verfolgt werden. Unter
dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit führt
diese Klage zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung
der aufgetretenen Streitpunkte (vergl. Zöller-Greger, ZPO,
20. Aufl., § 256 Rdnr. 8). Es ist davon auszugehen, daß nach
der vorliegenden Entscheidung die Beklagte Maßnahmen zur Entschädigung
für den Wertverlust des Grundstücks der Klägerin
nun zügig und ohne größere Probleme - auch ohne
Druck eines gerichtlichen Verfahrens - ergreifen wird, zumal hinsichtlich
des zu leistenden Wertersatzes wohl zahlreiche vergleichbare und
bereits abgewickelte Entschädigungsfälle - sowohl in Spangdahlem
wie auch bei weiteren Militärflugplätzen - gegeben sind.

Zwar hat die Beklagte in der Sache zu Recht gerügt, daß
das Landgericht Trier sich auf für die Beurteilung des Fluglärms
nicht einschlägige Werte aus dem Gutachten des Sachverständigen
... berufen habe, denn das angefochtene Urteil stützt sich
zu Unrecht auf einen äquivalenten Dauerschallpegel am Grundstück
der Klägerin von 75,8 dB (A) und einen Tagesmittelungspegel
von 78 dB (A) (S. 6 des Urteils; B1. 164 d.A.). Daß es sich
bei diesen Werten nicht um relevante gemessene Tagesmittelungspegel/Dauerschallpegel
handelt, die im vorliegenden Fall, was auch zwischen den Parteien
unstreitig ist, vielmehr bei 64 bzw. 66,1 dB (A) am Tage liegen,
ergibt sich aus den insoweit zutreffenden Angriffen gegen dieses
Urteil in der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom
12. April 1994 (vgl. B1. 193 - 199 d.A.). Das Landgericht hat die
nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm v. 30. März
1971 (Fluglärmschutzgesetz) errechnete und abgeschätzte
Werte (Prognoseberechnungen) und gemittelte Spitzenwerte seinen
Beurteilungen, Berechnungen und Bewertungen für den Lärm
zugrundegelegt (vergl. BGHZ 122, 76, 82 = BGH, NJW 1993, 1700 ff.).
Auf der Grundlage dieser für die Lärmbeurteilung letztlich
aber nicht entscheidenden Werte ist es dann bei Annahme der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze in Wohngebieten bei Werten von 70 - 75 dB (A)
tagsüber zur Entschädigungspflicht der Beklagten gelangt.

Im Ergebnis liegen aber für das Grundstück der Klägerin
unmittelbare Beeinträchtigungen durch Immissionen, die von
dem 1952 ohne Planfeststellungsverfahren erbauten NATO-Militärflughafen
Spangdahlem ausgehen, vor, deren Zuführung zum einen nicht
untersagt werden kann und die zum anderen die Grenze dessen deutlich
überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos
hinnehmen muß. Dies folgt hier zum einen aus den gemessenen
und gewichteten Lärm-/ Schall-Werten des Sachverständigen
... aus dem Eindruck des Senats von dem Fluglärm bei dem Ortstermin
am 14. November 1995 in Binsfeld und aus der Anzahl der unstreitigen
Flugbewegungen von durchschnittlich 250 pro Tag. Dabei ist die Beklagte
für Einwirkungen, die von NATO-Infrastrukturanlagen (NATO-Flugplatz)
ausgehen, auch dann (als host nation) verantwortlich, wenn eine
solche Anlage - wie in Spangdahlem - von ausländischen Streitkräften
genutzt wird (vergl. Bundesministerium der Finanzen Entschädigungsrecht
der Truppenschäden, 1991, Rdnr. 13).

1. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ergibt
sich aus einem enteignenden Eingriff in ihr Eigentum (zu diesem
Rechtsinstitut vergl. BGHZ 122, 76 ff; BGH, Beschluß vom 30.
Januar 1986 - III ZR 34/85 - S. 3 f. (m.w.Nachw.) = BGH, NJW 1986,
2423 f.). Diesem Anspruch stehen die nicht abschließenden
Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes nicht entgegen (vergl.
zuletzt BGHZ 129, 124 ff (126 - m.w.Nachw.)). Der Betrieb des NATO-Militär-Flughafens
Spangdahlem ist rechtmäßig. Hiervon gehen Immissionen
aus, die die Nutzung des Hauses und des übrigen Grundstücks
der Klägerin erheblich über die in § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB gesetzte Grenze hinaus unmittelbar schwer und unerträglich
beeinträchtigen (BGH, VersR 1992, 322 f.).

a) Dabei kann nicht allein auf die Lärmbeeinträchtigung
im Haus mit den vorhandenen Lärmschutzeinrichtungen abgestellt
werden, denn es ist nicht zumutbar, stets mit geschlossenen Fenstern
und Türen, ohne Balkon- und Gartennutzung zu leben (BGH, Beschluß
vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - S. 5 f.). Die Klägerin
ist in den letztgenannten Fällen einer unzumutbaren Lärmbelastung
ausgesetzt, die die Nutzung ihres Eigentums zu Wohnzwecken beeinträchtigt
und damit den Wert ihres Grundstücks erheblich vermindert.
Für diesen Eingriff in die durch Art. 14 GG geschützte
Rechtsposition (vergl. hierzu M. Hermann, Schutz vor Fluglärm
bei der Planung von Verkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts,
S. 152 ff.) muß die Beklagte die Klägerin entschädigen
(Minderwert des Grundstücks), denn zusätzliche Lärmschutzeinrichtungen
versprechen keine weitergehende und wirksame Abhilfe der Lärmbeeinträchtigungen
für das Grundstück der Klägerin. Derartige weitere
Abhilfemöglichkeiten (vergl. hierzu Bender, Sparwasser, Engel,
Umweltrecht, 3. Auflage, 2 / Rdnr. 95) sind auch von den Parteien
nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Für die Festlegung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle
unter Beachtung von § 906 BGB geben die fachplanungsrechtlichen
Vorgaben aus dem Immissionsschutzrecht keine verbindlichen Vorgaben.
Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze liegt deutlich über
der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle (BGHZ 122, 76,
78 f. = BGH, NJW 1993, 1700, 1701). Vor allem sind auch Berechnungen,
die einen Abschätzungs-, Prognoseanteil haben (vgl. die Berechnungen
nach dem Fluglärmschutzgesetz; Beurteilungspegel) nicht geeignet,
Grenzen für eine tatsächliche, konkret vorliegende Lärmbeeinträchtigung
für ein konkretes Grundstück abzugeben (BGHZ 122, 76,
82 = BGH, NJW 1993, 1700, 1702). Aus diesem Grund führt auch
allein die Tatsache, daß das Grundstück der Klägerin
in der Lärmschutzzone 1 liegt, nicht automatisch zu einer tatsächlichen
Lärmbelastung von über mindestens 75 dB (A), da bei diesem
berechneten Wert auch der weitere Ausbau des Flugplatzes Berücksichtigung
findet und diesem keineswegs die tatsächlich vorhandene und
konkret meßbare Lärmbeeinträchtigung am Grundstück
der Klägerin entsprechen muß (zu den Lärmschutzbereichen
und Berechnungsmethoden vergl. das Gutachten vom 9. März 1992,
S. 24 ff. sowie Bender u.a., a.a.O., 2 / Rdnr. 93). Vielmehr sind
die im Einzelfall gemessenen Lärmbeeinträchtigungen für
die Beantwortung der Frage nach einem entschädigungspflichtigen
Eingriff in das Eigentum der Klägerin entscheidend, d.h. für
die Beantwortung der Frage, ob eine unzumutbare Zuführung von
Lärm auf das Grundstück der Klägerin stattfindet
oder nicht.

c) Zur Ermittlung der Lärm-Grenzwerte für die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle stellt die Rechtsprechung unter Berücksichtigung
von Richtwerten in Gesetzesentwürfen, Verwaltungsvorschriften
und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf
den sogenannten Mittelungspegel ab, wobei auch Spitzenpegel durchaus
entscheidende Bedeutung haben können (BGHZ 129, 124 ff., 127;
BGHZ 122, 76, 80 f. = BGH, NJW 1993, 1700, 1701; BGH, Beschluß
vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - S. 5 f.). Gerade bei der Bewertung
von Fluglärm berücksichtigt die Rechtsprechung auch wesentlich
die Art des durch Düsenflugzeuge erzeugten Lärms und vor
allem auch die erreichten Spitzenpegelwerte. Bei der Bewertung darf
jeweils nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte
ausgegangen werden; vielmehr läßt sich die Grenze nur
auf der Grundlage einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen
Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung
des Einzelfalls ziehen (BGHZ 129, 124, 127; BGHZ 122, 76, 80 f.
= BGH, N]W 1993, 1700, 1702). Für die Festlegung dieser Zumutbarkeitsschwelle
spielen gerade auch Intensitätsschwankungen, Impulsstärke
und die erzeugten Frequenzen eine entscheidende Rolle. Für
Verkehrsimmissionen in Wohngebieten wird diese enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle allgemein bei einem Mittelungspegel von 70-75
dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts angenommen
(BGHZ 129, 124, 127; BGHZ 122, 76, 81 = BGH, NJW 1993, 1700, 1701).

2.

a) Die im vorliegenden Fall durchgeführten Messungen haben
für den hier einschlägigen Meßort 3 (Binsfeld ...)
einen energieäguivalenten Mittelungspegel (Mittelwert über
alle gemessenen Tagesstunden) vor. 66,1 dB (A) am Tage ergeben (S.
18, 43 des Gutachtens vom 9. März 1992). Unter Berechnung nach
DIN 45643 ermittelte der Sachverständige Werte von 64,0 dB
(A) (äquivalent gemittelter Fluglärmpegel Leq(4)D nach
DIN 45643; vergl. Ergänzungsgutachten vom 13. September 1996,
S. 17) bzw. einen Beurteilungspegel von 69,5 dB (A), wobei der letztgenannte
Wert unter Berücksichtigung von planerischen Vorgaben (Vollauslastung
des Militärflughafens Spangdahlem) berechnet wurde und für
die Festlegung der tatsächlichen Lärmbelastung des Grundstücks
der Klägerin außer Betracht bleiben muß (vgl. BGHZ
122, 76, 82 = BGH, NJW 1993, 1700, 1702).

b) Spitzenpegel von über 90 dB (A) stellte der Sachverständige
im Durchschnitt 17 x pro Flugtag fest (vgl. Anhörung des Sachverständigen
am 4. März 1998 sowie Gutachten vom 9. März 1992, S. 20).
Dabei ist bereits ab einem Umgebungspegel von 85 dB (A) eine sprachliche
Verständigung nur noch sehr eingeschränkt möglich,
und bei 90 dB (A) ist der Lärm einer nicht sehr lauten Diskothek
erreicht; bei diesen Pegeln müssen Arbeiter nach den einschlägigen
Arbeitsschutzbestimmungen Gehörschutz tragen.

c) Hinsichtlich der Art des Lärms ist festzustellen, daß
es sich um kurzzeitige, plötzlich und impulsartig auftretende
hohe Schallpegel, ausgehend von relativ geringen Grundwerten, handelt,
die vom Menschen als im Verhältnis zu anderen Lärmquellen
störender - bei gleichen Pegelwerten - empfunden werden (vgl.
BGHZ 122, 76, 80, 83 = BGH, NJW 1993, 1700, 1702; Hermann, Schutz
vor Fluglärm bei der Planung von Verkehrsflughäfen im
Lichte des Verfassungsrechts, S. 45 f).

d)aa) Diese Feststellungen beruhen auf den gutachterlichen schriftlichen
Äußerungen des Sachverständigen für Schallschutz
in Industrie und Verkehr ... sowie auf dessen Anhörung vor
dem Senat am 4. März 1998. Der Sachverständige hat seine
Messungen und Bewertungen überzeugend dargestellt und eingehend
begründet. Er hat insbesondere die Meß- und Bewertungsmethoden
nachvollziehbar erläutert und auch die wertenden Faktoren und
die die Messungen beeinflussenden Voraussetzungen klar gekennzeichnet
und gegenüber den reinen Meßergebnissen abgegrenzt. Überzeugend
hat er auch die unter Zugrundelegung der von ihm gewählten
Integrationszeit (20 Millisekunden) gefundenen Spitzenwerte bei
einer (bisher) allgemein üblichen Integrationszeit von 120
Millisekunden ("fast") um jeweils 5 dB (A) herabgesetzt und kam
auf diese Weise zu den mehr als 500 Ereignissen mit einem Lärmpegel
von über 90 dB (A) für die gesamte Meßzeit ( vergl.
Sitzungsprotokoll vom 4. März 1998, S. 3 f. (B1. 424 f. d.A.)
sowie auch Gutachten vom 9. März 1992, S. 20 - Einzelergebnisse).

bb) Die während des Verfahrens von der Beklagten geäußerten
Bedenken hinsichtlich Eichung der eingesetzten Geräte, Ausschluß
von Fremdgeräuschen, d.h. von (Flug-) Geräuschen, die
nicht vom Betrieb des Militärflughafens Spangdahlem herrühren
und der Repräsentativität der Meßergebnisse hinsichtlich
der gewählten Meßdauer (hierzu vergl. auch BGH, Beschluß
vom 30. Januar 1986 - III ZR 43/85 - S. 6) hat der Sachverständige
eingehend und überzeugend ausgeräumt (vergl. vor allem
die Gutachtenergänzungen vom 26. März 1993, 13. September
1996 und vom 15. August 1997). Die Beklagte hat diese Bedenken dann
auch bei der Anhörung des Sachverständigen nicht mehr
vorgebracht. Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz
vom 27. März 1998 nun unspezifiziert auf mögliche Lärmimmissionen
des Militärflugplatzes Bitburg, die sich auf die gemessenen
Spitzenpegelwerte von über 90 dB (A) ausgewirkt haben könnten,
verweist, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Es
ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, ob
und gegebenenfalls welche Startvorgänge oder sonstigen Flugbewegungen
in Bitburg zu den gemessenen Spitzenpegelwerten in Binsfeld
geführt und damit die Messungen verfälscht hätten
(vergl. hierzu bereits Ergänzungsgutachten vom 13. September
1996, S. 24 und vom 15. August 1997, S. 7). Auch ist es nach der
räumlichen Lage der Militärflugplätze ausgeschlossen,
daß in Bitburg startende Flugzeuge im Meßpunkt 3 (Binsfeld)
Lärmimmissionen von über 90 dB (A) erzeugt haben (vergl.
Gutachtenergänzung vom 13. September 1996, S. 24). Soweit diese
Flugzeuge (aus Bitburg) aber in Spangdahlem landeten und wieder
starteten oder Landungsversuche mit Durchstarten vornahmen und hierbei
den typischen Fluglärm erzeugten, muß dieser selbstverständlich
dem NATO-Militärflughafen Spangdahlem zugerechnet und bei der
Bemessung der Zumutbarkeitsgrenze mit berücksichtigt werden.

Der Sachverständige hat die gefundenen Meßergebnisse
einleuchtend, klar und nachvollziehbar dargestellt; diese werden
von der Beklagten auch nicht angegriffen.

cc) Soweit der Sachverständige ... mit eingehender Begründung
und unter Bezugnahme auf neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen
(dazu Gutachten vom 9. März 1992, S. 33 ff, 42 ff; Gutachtenergänzungen
vom 13. September 1996, S. 3 ff, vom 15. August 1997, S. 14 ff,
Anhörung des Sachverständigen am 4. März 1998; vgl.
auch Hermann a.a.O., S. 42 ff., 44, 60 ff. sowie Schriftsatz der
Beklagten vom 20. November 1997, S. 20 a (Diagramme nach Miedema
1992)) davon ausgeht, daß die gemessenen Pegelwerte, vor allem
die Mittlungspegel, bei Fluglärmmessungen mit einem "Malus"
von 10 dB (A) versehen werden müßten, damit Vergleichbarkeit
zu den anderen Lärmquellen (insbesondere zu Straßenverkehrslärm)
hergestellt wird, folgt der Senat diesen überzeugenden und
wissenschaftlich abgesicherten Überlegungen, ohne daß
es hierauf allerdings für die Entscheidung im vorliegenden
Fall entscheidend ankäme. Der von der Beklagten mit Schriftsatz
vom 27. März 1998 angeregten Einholung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zur Frage der spezifischen Wirkung von Fluglärm
bedarf es mithin nicht. Nach den einleuchtenden Ausführungen
des Sachverständigen wird Fluglärm bei gleichen Lärmpegeln
als wesentlich lästiger, störender und belastender als
Straßenverkehrslärm und vor allem als Eisenbahnlärm
empfunden, wobei teilweise nochmals zwischen Autobahnlärm und
anderem Straßenverkehrslärm unterschieden wird (vergl.
auch BGHZ 122, 76, 80, 83 sowie Anhörung des Sachverständigen
vor dem Senat am 4. März 1998, Sitzungsprotokoll S. 5 f.; weiterhin
Diagramme von Miedema 1992, Schriftsatz der Beklagten vom 20. November
1997, S. 20 a). Um die Schallwerte dieser als unterschiedlich störend
empfundenen Lärmquellen vergleichbar zu machen, d.h. um auch
zu einer einheitlichen Zumutbarkeitsgrenze für alle Lärmquellen
zu kommen, wird dem Fluglärm ein Malus von 10 dB (A) und dem
Schienenverkehrslärm ein Bonus von 5 dB (A) zugeschrieben.
Letztgenannter Abschlag (Bonus) für den Schienenverkehr ergibt
sich auch aus § 3 der 16. Verkehrslärmschutzverordnung vom
12. Juni 1940 (BGBl. 1990, Teil I, 1036). Davon, daß die Belästigungswirkung
bei steigendem Fluglärm wesentlich schneller als bei Straßenverkehrslärm
zunimmt, geht auch das Fluglärmschutzgesetz aus, indem es festlegt,
daß bei einer Verdoppelung der Flugbewegungen sich der berechnete
Pegel um 4 dB erhöht und nicht wie bei Straßenverkehr
lediglich um 3 dB (vergl. hierzu Gutachten vom 9. März 1992,
S. 42, 44, Ergänzungsgutachten vom 13. September 1996, S. 3
, vom 15. August l997, S. 14 ff sowie die Anhörung des Sachverständigen
am 4. März 1998, Sitzungsprotokoll S. 6). Auch der Senat geht
davon aus, daß insbesondere der Lärm von Düsenflugzeugen
beim Starten - bei gleichem gemessenen Lärmpegel - als entscheidend
lästiger und beeinträchtigender als zu z.B. Straßenverkehrslärm
empfunden wird (vergl. zu den unterschiedlichen Zumutbarkeitsgrenzen
bei verschiedenen Geräuschquellen auch Jarass, BImSchG, 2.
Auflage, § 41 Rdnr. 18, zum Bonus von 5 dB für den Schienenverkehr
auch Rdnr. 21). Diese besondere Art des Lärms muß bei
der Festlegung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Berücksichtigung
finden. Hierfür bietet sich die wertende Zuschreibung eines
Fluglärmmalus von 10 dB (A) für die gemessenen Mittlungswerte
an.

Hinsichtlich der als besonders beeinträchtigend empfundenen
Art des Düsenfluglärms (vor allem beim Starten der Maschinen)
liegt Offenkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO vor (BGHZ 122, 76,
83 = BGH, NJW 1993, 1700, 1702). Die besonders lästige Art
der Lärmbeeinträchtigung durch Düsenfluglärm
wird auch von der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht mehr bestritten.

3.a) Unter entscheidender Berücksichtigung der ermittelten
Anzahl von Spitzenpegeln von über 90 dB (A) pro Tag ist für
den Senat bei der erforderlichen wertenden Beurteilung die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärmimmissionen in Wohngebieten
im vorliegenden Fall eindeutig überschritten. Dabei legt der
Senat 17 derartige Spitzenlärmpegelereignisse pro Flugtag auf
der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen (vgl. Gutachten
vom 9. März 1992, S. 20 sowie Anhörung des Sachverständigen
am 4. März 1998, Sitzungsprotokoll S. 3) zugrunde.

b) Diese Messungen decken sich auch mit dem Eindruck des Senats
bei seiner Augenscheinseinnahme am 14. November 1995 in Binsfeld.
Dabei wurde das typische Düsengeräusch des Startvorgangs
und des weiteren festgestellt, daß der Lärm des Nachbrenners
der Maschinen so laut ist, daß das eigene Wort kaum zu verstehen
ist. Weiterhin hat der anwesende Sachverständige die Startgeräusche
in einer Größenordnung vor 80 - 90 dB (A) geschätzt.
Auch wurde festgestellt, daß innerhalb einer Zeitspanne von
etwa 10 Minuten insgesamt 6 Militärmaschinen starteten und
den oben bereits festgestellten Lärm verursachten. Danach geht
der Senat nach den getroffenen Feststellungen und den weiteren Ergebnissen
der Beweisaufnahme davon aus, daß eine Lärmbeeinträchtigung
von mindestens 80 - 90 dB (A) bei jedem Start von Militärflugzeugen
auf dem Grundstück der Klägerin gegeben ist. Bei unstreitig
durchschnittlich 250 Flugbewegungen pro Tag liegt dann diese Lärmbelastung
etwa 125 mal pro Flugtag auf dem Grundstück der Klägerin
vor. Wie der Senat festgestellt hat, ist in dieser Zeit eine Unterhaltung
kaum mehr möglich. Der Aufenthalt im Freien ist nur mit Hörschutz
gesundheitlich unschädlich und selbst der Aufenthalt bei offenen
Fenstern im Haus ist stark beeinträchtigt während dieser
Phasen der hohen Lärmpegel. Davon hat sich der Senat auch selbst
einen Eindruck vor Ort verschafft, wobei dieser auch im wesentlichen
in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts
Trier bei dessen Augenscheinseinnahme in Binsfeld am 25. Juni 1993
(B1. 152 ff d.A.) steht.

c) Bereits die große Anzahl (über 500 in der Meßzeit
bzw. 17 je Flugtag) von Ereignissen mit hohen Lärmpegeln von
über 90 dB (A) beeinträchtigt die Nutzungsmöglichkeiten
des Grundstücks der Klägerin über Gebühr. Die
so festgelegte Zumutbarkeitsschwelle steht auch in Übereinstimmung
mit den Festlegungen in der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung.
Allgemein wird den Spitzenpegelwerten gerade bei Fluglärm besondere
und wohl auch entscheidende Bedeutung beigemessen (so wohl auch
Hermann, a.a.O., S. 77).

So wurde zuletzt die Zumutbarkeitsschwelle als überschritten
angesehen bei einem Tagesmittlungspegel von 75 dB (A) und Spitzenwerten
von über 90 dB (A) an mehr als der Hälfte der Flugdiensttage
(BGHZ 122, 76, 82 = BGH, N]W 1993, 1700, 1702).

d) Ob insbesondere Mittelungs-, Dauerschallwerte auf der Basis
von Verordnungsentwürfen und neueren Forschungsergebnissen
zu möglichen auralen und extraauralen Gesundheitsbeeinträchtigungen
schon ab 65 dB (A) für die Bestimmung der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze als entscheidend anzusehen sind, kann für
die hier zu treffende Entscheidung offenbleiben (vgl. auch BGHZ
122, 76, 78 f. = BGH, NJW 1993, 1700, 1701; zu den Forschungen vgl.
Gutachten vom 9. März 1992, S. 30 ff, 33 ff, 40 ff, Ergänzungsgutachten
vom 15. August 1997, S. 13 ff, 18 ff sowie M. Hermann, a.a.O., S.
42 ff., 57 ff. - mit weiteren zahlreichen Nachweisen).

e) Zwar liegt der hier gemessene äquivalente Dauerschallpegel
nach DIN 45643 bei 64,0 dB (A) und der gemessene energieäquivalente
Mittlungspegel bei 66,1 dB (A). Aber mit dem anzunehmenden Fluglärmmalus
von 10 dB (A) führt dies auch für die Mittelungs-, Dauerschallpegel
zu Werten über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze,
wobei hier bereits die große Anzahl von 17 Spitzenpegelereignissen
(> 90 dB (A)) pro Flugtag die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze
für das Grundstück der Klägerin für sich alleine
begründet. Zusätzlich ist hier auch noch die hohe Anzahl
von Flugbewegungen (durchschnittlich 250 pro Tag) mitzuberücksichtigen.

Für die Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze spielt
gerade - wie bereits oben ausgeführt - die besondere Art des
Lärms von Düsenflugzeugen eine entscheidende Rolle, wobei
letztlich offenbleiben kann, ob dies über die besondere Berücksichtigung
der Spitzenwerte, einen Fluglärmmalus, den der Senat nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen annimmt,
oder aber als eigenständiger Bewertungsgesichtspunkt im Rahmen
der wertenden Betrachtung der Lärmimmissionen bei der Festlegung
der Zumutbarkeitsgrenze einfließt. Hier ist bereits durch
die große Anzahl von Spitzenpegelereignissen von über
90 dB (A) für das Grundstück der Klägerin die enteignungsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze überschritten und die Klägerin ist
für die Wertbeeinträchtigung ihres nicht lärmvorbelasteten
Hausgrundstücks innerhalb des Wohngebiets von Binsfeld durch
die Beklagte zu entschädigen.

4. Nach allem steht der Klägerin für die unzumutbare
Beeinträchtigung ihres Eigentums ein Entschädigungsanspruch
aus enteignendem Eingriff durch Fluglärmimmissionen zu.

Das Landgericht Trier hat im Ergebnis diesen Anspruch der Klägerin
gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu Recht festgestellt.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs.
1 ZPO, die zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO
 

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 DM festgesetzt;
in dieser Höhe ist die Beklagte durch das vorliegende Urteil
beschwert.
 

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Gericht: OLG KOBLENZ
Aktenzeichen: 1 U 1568/93

Redaktion (allg.)

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