Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist unzulässig, weil der Klageantrag nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entspricht.
Der Klageantrag muss so gefasst sein, dass er auch vollstreckt werden kann. Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebotes müssen eindeutig feststehen (BGH NJW 91, 1114). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag nicht gerecht.
Dabei wird nicht verkannt, dass gerade bei einer auf Unterlassung vom Lärmimmissionen gerichteten Klage es für den Antragsteller schwer ist, die zu unterlassende Handlung des Beklagten exakt abzugrenzen und auch die Angabe von Lärmgrenzwerten allein nicht zielführend sein kann, da auch eine Unterschreitung von Richtwerten nicht ohne weiteres die Annahme im Einzelfall indiziert, die Lärmimmission sei unerheblich.
Gleichwohl bildet eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags, dass eine unter Beachtung des § 308 ZPO folgende Verurteilung verlässliche Vorgaben für den Richter im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren bietet und die Frage, ob überhaupt eine verbotene Handlung des Prozessgegners vorliegt, nicht vollständig ins Vollstreckungsverfahren verschoben wird.
Über die sich daraus ergebende Problematik, dass die Bezeichnung der verbotenen Lärmimmissionen sehr vage ist, hinaus, lässt jedoch hier die weite Fassung des Klageantrags auch zu, dass eine Bestrafung der Beklagten auch mit vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache verbunden sein könnte. Nicht jedes lärmintensivere Verhalten begründet nämlich gleichsam automatisch zugleich eine Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zur Rücksichtnahme auf Nachbarn. Ein Unterlassungsgebot, das im vorliegenden Fall aufgrund seiner antragsgemäß weiten Fassung den Mitmieter befürchten lässt, ihm sei überhaupt verwehrt, sich wie allgemein üblich, in seiner Wohnung verhalten zu können, berührt dessen Persönlichkeitsrecht und ist deshalb in dieser Form nicht das gegebene Mittel Schwierigkeiten unter Mitmietern zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Stärke, die Intensität und die Störqualität der Lärmentwicklung am "Tatort" und der Lärmwirkung in der Wohnung des potentiell gestörten Mitmieters infolge von dazwischenliegenden schalldämpfenden und nicht schalleitenden Bauelementen regelmäßig unterschiedlich ist. Letztlich können die Beklagten deshalb auch gar nicht verlässlich einschätzen, ob Geräusche von anderen in gleicher Weise wahrgenommen werden, wie von ihnen selbst. Nach alldem lässt auch die spezielle mietrechtliche Komponente des Problems – geschütztes Recht des Mieters auf Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Mietwohnung – auch bei großzügiger Betrachtungsweise den Klageantrag insgesamt nicht mehr als zulässig erscheinen.
Auf die Berufung ist somit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung: § 91 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG München
Aktenzeichen: I 14 S 3242/98
Redaktion (allg.)
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