Laub erlaubt?
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache
keinen Erfolg, weil das Landgericht Weiden zu Recht eine Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Ursache des Sturzes
der Klägerin verneint hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Begründung des Ersturteils Bezug. Ergänzend
ist zum Berufungsvorbringen folgendes auszuführen:
Die Klägerin wiederholt ihre Behauptung, Ursache ihres Sturzes
seien die unebenen Gehwegplatten und auf dem Gehweg befindliche
Laubhaufen im Bereich einer za. 2 x 2 m großen und maximal
3 cm tiefen Mulde, die sich auf einer Fläche von 70 x 70 cm
mit Regenwasser füllen könne, gewesen. Hierzu hat bereits
das Landgericht Weiden zutreffend ausgeführt, dass beim Augenschein
zwar eine 2 x 2 m große Mulde mit einer Tiefe von 3 cm festgestellt
worden ist, die Platten aber nicht uneben seien und keine Kanten
hervorstehen würden. Ferner hätten sich zum Zeitpunkt
des Augenscheins am 10. September 1992, also um die Jahreszeit,
als die Klägerin 1990 stürzte, keine größeren
Laubmengen, sondern nur einzelne Blütenblätter auf dem
Gehsteig befunden, auch hätten die Linden nicht mehr "getränt".
Der Senat geht allerdings aufgrund der in der ersten Instanz durchgeführten
Beweisaufnahme davon aus, dass wegen des Regens und herabgefallener
Blütenblätter der Gehsteig an der Sturzstelle rutschig
gewesen sein kann. Dies stellt aber keine besondere, die Stadt zu
Maßnahmen veranlassende Gefahrenstelle dar, da Gehsteige im
Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und Regenwetter
stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen, auf die sich die Fußgänger
einstellen müssen. eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall
ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger
der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen
sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs
im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren
möglichst abzuwenden (BGH NJW 85, 1076). Es ist, worauf auch
das Landgericht hingewiesen hat, nichts dafür ersichtlich,
dass bei anderen Gehwegplatten die Rutschgefahr geringer gewesen
wäre, auch stellt das Pflanzen von Bäumen im Bereich von
Gehwegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, obwohl
gerade im Herbst herabgefallene und feuchte Blätter zu einer,
wie allgemein bekannt ist, erhöhten Rutschgefahr führen.
Aufgrund des beim Augenschein des Landgerichts festgestellten Abfallens
von Blütenblättern in geringem Umfang war die Beklagte
auch nicht verpflichtet, diese Blätter jeweils sofort zu entfernen,
da dies den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannen
würde.
Die Klägerin, die angibt, sie sei im Bereich der Mulde und
der darin befindlichen Wasserpfütze, um die herum sich feuchtes
Laub angesammelt gehabt habe, gestürzt, hätte dieser erkennbaren
und von ihr erkannten Gefahrenstelle auf dem genügend breiten
Gehsteig ausweichen können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie auch -
im Widerspruch zu ihrer ersten Behauptung, sie sei wegen unebener
Gehwegplatten ausgerutscht, wie auch zu ihrer zweiten Behauptung,
sie sei im Bereich der feuchten Blätter am Rande der Wasserpfütze
ausgerutscht und hingefallen - erstmals vorgetragen, sie sei tatsächlich
dieser Gefahrenstelle ausgewichen und an einer anderen, ebenfalls
rutschigen Stelle des Gehsteiges ausgerutscht und hingefallen. Der
Senat vermag sich von der Richtigkeit dieser Darstellung aufgrund
des wechselnden Sachvortrages der Klägerin, der jeweils durch
die Beweisaufnahme des Erstgerichts widerlegt wurde, nicht zu überzeugen.
Letztlich kommt es aber darauf nicht an, da, wie ausgeführt,
eine gewisse Rutschigkeit des Gehsteiges infolge Regennässe
und herabgefallener Blütenblätter keine besondere, von
der Beklagten unverzüglich zu beseitigende Gefahr darstellte.
Da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten schon
objektiv nicht vorliegt, kommt es auf ein etwaiges Verschulden,
etwa durch die vom Zeugen ... gegenüber der Beklagten genannten
Stürze anderer Personen, nicht mehr an.
Kosten: § 97 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor, § 546 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwer: §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO.
Gericht: OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
Aktenzeichen: 4 U 3149/92
Redaktion (allg.)
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