Laub erlaubt?
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und
die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden
wegen der Verletzung aus einem Sturz.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 17. 10., 1991 morgens
gegen 6.50 Uhr in ... auf dem Verbindungsweg zwischen der ...Straße
und der ...Straße gestürzt. Bei diesem Verbingungsweg
handelt es sich unstreitig um einen abschüssigen Fußweg
am ... der ganz überwiegend von Mitarbeitern der ... Versicherung
benutzt wird, um von dem oberhalb des Weges gelegenen Privatparkplatz
der ... Versicherung zum Bürogebäude an der ...Straße
zu gelangen. Am 17. 10. 1991 regnete es. Auf dem Verbindungsweg
lag Laub.
Die Klägerin hat behauptet, der Verbindungsweg habe schadhafte
Stellen (Vertiefungen und abgebrochene Stellen) aufgewiesen. Er
sei am Unfalltag mit Laub und Blattstengeln übersät gewesen.
Wegen des Regens habe sie in einer Hand einen Schirm getragen und
mit der anderen Hand ihre Handtasche unter den Schirm gebracht.
Das Geländer seitliche des Weges hat sie nicht anfassen können
wegen der im Bereich des Geländers ausgeprägten seitlichen
Neigung des Weges. Das Geländer sei auch teilweise zugewachsen
gewesen. Auf dem wegen des Regens glatten Laub sei sie ausgerutscht.
Bei dem Sturz habe sie sich einen Kompressionsbruch des ersten Brustwirbels
und des nachfolgenden Lendenwirbels (TH/L 1) zugezogen. Röntgenologisch
sei ein Vorderkantenabbruch RG 12 und L 1 festgestellt worden. Nach
wie vor komme es zu rezidivierenden Blockierungen im Bereich der
Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlungen, die auf die Fraktur
zurückzuführen seien. Unfallbedingt zeige die Wirbelsäule
eine Fehlstatik, die auf Dauer regelmäßige ärztliche
und krangengymnastische Behandlung erforderlich machten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte
wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die eingetretenen
Verletzungen verantwortlich sie. Als Schmerzensgeld sei ein Betrag
von mindestens 40.000,- DM angemessen.
Die Klägerin beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes,
der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
die sie durch den Unfall vom 17. 10. 1991 auf dem Verbindungsweg
...Straße/...Straße in ... erlitten hat und ihr zukünftig
noch entstehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin bestritten und
ihrerseits behauptet, dass der Verbindungsweg an jedem Freitag,
vor dem behaupteten Unfall zuletzt am 11. 10. 1991, gekehrt worden
sei. Hierdurch habe sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht
erfüllt.
Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25. 1.
1995 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... sowie durch
Vernehmung der Klägerin als Partei. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. 3. 1995
Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch am 5. 4. 1995 verkündetes
Urteil abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. 4.
1995 zugestellte Urteil am 26. 5. 1995 Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 28. 9. 1995 am 6. 9. 1995 begründet.
Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihre Auffassung,
dass ihr Sturz auf dem Verbindungsweg auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
der Beklagten beruhe. Die Pflichtverletzung ergebe sich daraus,
dass der Verbindungsweg sehr steil sei und die Oberfläche des
Asphaltes zum Unfallzeitpunkt sehr stark abgelaufen gewesen sei.
Ferner sei das Geländer entlang des Verbindungsweges praktisch
nicht benutzbar gewesen, da es an mehreren Stellen zugewachsen gewesen
sei und der Weg ein seitliches Gefälle zum Geländer aufgewiesen
habe. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten könnten
generell nur bei denjenigen Gefahren herabgesetzt werden, die erkennbar
seien und auf die sich der sorgfältige Benutzer einstellen
könne. Die letzte Voraussetzung sei hier nicht erfüllt
gewesen. Denn die Klägerin habe keine angemessene Möglichkeit
gehabt, der Gefahr auszuweichen. Die Benutzung der ...Straße
wäre nicht weniger gefahrvoll gewesen, weil die Gehwege dort
durch parkende Fahrzeuge für Fußgänger zugestellt
gewesen seien. Als angemessenes Schmerzensgeld sei ein Betrag von
mindestens 30.000,00 DM anzusehen. Der Feststellungsantrag sei deshalb
begründet, weil Folgeschäden nach dem Befund des Dr. ...
sehr wahrscheinlich seien.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes,
der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
zu ersetzen, die sie durch den Unfall vom 17. 10. 1991 auf dem Verbindungsweg
... erleidet, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger
übergeht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen - insbesondere die vorgelegten Lichtbilder
des Verbindungsweges - Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin
im Termin am 12. 12. 1996 persönlich angehört.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht
für den Sturz der Klägerin am 17. 10. 1991. Zwar hat der
Senat nach dem Beweisergebnis keine Zweifel daran, dass sich der
Sturz auf dem Verbindungsweg zwischen der ...Straße und der
...Straße in ... ereignete und die Klägerin hierdurch
die von ihr vorgetragenen Verletzungen erlitt. Der Unfall beruht
jedoch nicht auf einer Verletzung der (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht
der Beklagten aus § 823 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der
Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer vor den von
der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend
dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet (§ 9 Abs.
1 Satz 2 Hesssisches Straßengesetz). Damit ist nicht gemeint,
dass die Straße praktische völlig gefahrlos sein muss.
Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb
vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich
muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen
anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar
darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss auch nur diejenigen
Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen,
die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten
lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten
vermag. Im Einzelfall ist die Verkehrsauffassung maßgeblich
dafür, ob sich eine Straße in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet. Hierbei
sind Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und
seine Bedeutung zu berücksichtigten (BGH NJW 1989, 2808, 2809
mit weiteren Nachweisen).
Auf diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
hier nicht erkennbar. Sie kann insbesondere nicht bereits darin
gesehen werden, dass die Oberfläche des Weges "stark abgelaufen"
war. Diese Zustandsbeschreibung soll ersichtlich eine erhöhte
Rutschgefahr - insbesondere in Verbindung mit dem vorhandenen Gefälle
und der Einwirkung von Nässe - zum Ausdruck bringen. Die nach
der Umschreibung der Klägerin in ihrem Ausmaß nicht recht
fassbare Gefahrerhöhung durch "starkes ablaufen des Asphaltbelages"
wirkt aber bereits deshalb nicht haftungsbegründend, weil die
Klägerin nach ihren Angaben nicht wegen der glatten Aspahltdecke
des Weges, sondern wegen feuchtem Laub ausgerutscht ist. Außerdem
war es zur Abwendung der aus dem Zustand des Weges drohenden Gefahren
objektiv nicht erforderlich und zumutbar, die Oberfläche zu
erneuern oder aufzurauhen. Die Beseitigung einer gefährlichen
Straßendecke kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen allenfalls
dann verlangt werden, wenn die von der Straße für die
Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren nicht durch andere Maßnahmen
wenigstens in einem zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ausreichendem
Maß gemindert werden können (BGH VRS 14, 331, 332). Hier
bot das vorhandene Geländer für die Fußgänger
hinreichend Schutz gegen die Gefahr, wegen Glätte auszurutschen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Geländer
wegen Pflanzenwuchs stellenweise nicht durchgehend benutzbar war.
Denn ein solcher Zustand kann nur die Pflicht zum Freischneiden
des Geländers von Pflanzenwuchs begründen, nicht aber
eine Pflicht zu Erneuerung der Aspahltdecke.
Die Beklagte haftet für den Sturz der Klägerin ferner
nicht deshalb wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil
das Geländer des Verbindungsweges infolge von Pflanzenwuchs
stellenweise nicht benutzbar war. Denn die Klägerin hat die
Benutzung des Geländers nicht wegen des Pflanzenwuchses unterlassen.
Vielmehr hätte sie zur Überzeugung des Senats das Geländer
auch dann nicht benutzt, wenn der Handlauf vom Pflanzenwuchs freigeschnitten
gewesen wäre. Hierfür spricht, dass die Klägerin
in der einen Hand einen Schirm trug, um sich vor dem Regen zu schützen,
und mit der anderen Hand wegen des Regens auch ihre Tasche unter
den Schirm brachte. Die Klägerin hatte deshalb ohnehin keine
Hand frei, um sich am Geländer festzuhalten. Wie sie bei ihrer
Anhörung vor dem Senat am 12. 12. 1996 erläuterte, hatte
sie bei der Benutzung des Fußweges vor ihrem Sturz von einer
Benutzung des Geländers stets abgesehen. Außerdem mochte
sie nach ihrer Angabe das durch den Regen nasse Geländer mit
der Hand nicht anfassen. Danach ist dem Umstand, dass das Geländer
des Verbindungsweges wegen Pflanzenbewuchs nicht durchgehend benutzbar
war, nicht ursächlich für den Sturz der Klägerin.
Schließlich haftet die Beklagte der Klägerin nicht deshalb
wegen Verletzung des Verkehrssicherungspflicht, weil feuchtes Laub
auf dem Verbindungsweg lag. Das Herabfallen von Laub kann ein Verkehrssicherungspflichtiger
ebenso wie Witterungseinflüsse nicht aufhalten und seine Folgen
nicht jederzeit beseitigen. Gerade zur Zeit des Herbstes ist es
nicht vermeidbar, dass Laub von Bäumen und Sträuchern
in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt. Die
hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Benutzer eines
Weges offenkundig. Vor ihr muss deshalb nicht gewarnt werden.
Allerdings konnte die Beklagte die Rutschgefahr dadurch vermindern,
dass das Laub in zumutbaren Intervallen beseitigt wurde. Ihrer dahingehenden
Verpflichtung ist sie jedoch nachgekommen.
Aufgrund der Aussage des Zeugen ... steht fest, dass der Verbindungsweg
einmal wöchentlich und vor dem Unfall der Klägerin zuletzt
am 11. 10. 1991 gekehrt wurde. Hierdurch ist die Beklagte ihrer
Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Bei seiner Beurteilung hat der Senat insbesondere die erhebliche
Verkehrsbedeutung des Fußweges, der werktäglich von etwa
200 Mitarbeitern einer Versicherungsgesellschaft benutzt wird, und
auch das nicht geringe Gefälle berücksichtigt. Gerade
im Herbst wirkt sich allerdings die Beseitigung des Laubes nur einmal
wöchentlich dahin aus, dass gegen Ende des Kehrintervalles
- wie auch hier - erhebliche Mengen an Laub auf dem Weg liegen können.
Diesen Zustand müssen die Benutzer jedoch hinnehmen. Der insbesondere
bei Nässe offensichtlich vorhandenen Rutschgefahr können
sie dadurch begegnen, dass sie das vorhandene Geländer benutzen
oder besonders langsam und vorsichtig gehen. Insbesondere durch
langsames und vorsichtiges Gehen hätte die Klägerin die
Rutschgefahr, die bei nassem Laub, das nach den Angaben der Klägerin
keine geschlossene Decke bildete, deutlich geringer ist als etwa
bei Schnee und Eis, meistern können. Das hat sie nicht getan.
Wie sie bei ihrer Anhörung am 12. 12. 1996 ausführte,
ging sie zwar vorsichtig, nicht aber besonders langsam.
Danach beruht der Sturz der Klägerin nicht auf einer Verletzung
der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Vielmehr stellt sich
ihr Sturz als ein Unglücksfall, nicht aber als erlittenes Unrecht
dar.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr
Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gericht: OLG Frankfurt/M.
Aktenzeichen: 1 U 75/95
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










