Die Bewohnerin einer Immobilie fühlte sich durch Nähmaschinengeräusche von oben gestört – und zwar dermaßen, dass sie ihrerseits immer wieder mit einem Gegenstand gegen die Decke klopfte, um auf ihren Unmut hinzuweisen. Dieses Vorgehen hielt das Amtsgericht München (Urteil vom 18.08.2023; Az.: 173 C 11834/23) für unangemessen und sprach der Nachbarin von oben ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu. Es sei nicht statthaft, die Nachtruhe anderer auf diese Weise zu stören. Auch dann nicht, wenn man der Meinung sei, in „Notwehr“ gehandelt zu haben.
Wenn sich Waschbären im Dachboden einnisten, dann ist das nach Auskunft derjenigen, die das schon einmal erlebt haben, eine kaum zu steigernde Belästigung. Hier hilft nichts anderes, als die Tiere mit erheblichem Aufwand zu vergrämen. Ein Hausbesitzer forderte Schadenersatz von einer Sanitärfirma, deren Beschäftigter bei Arbeiten einen Zugang zum Dach nicht geschlossen habe. Das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 17.05.2024; Az.: 2-02 O 578/23) konnte nicht erkennen, dass der Handwerker irgendwelche Pflichtverletzungen begangen habe, zumal er als Installateur für das fachgerechte Verschließen einer Holzverkleidung gar nicht qualifiziert sei.
Dachbegrünungen sind in Mode. Doch wann können – ähnlich wie bei einem Garten – die Kosten dafür auf die Mieter umgelegt werden? Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 01.03.2016; Az.: 206 C 232/15) stellte fest, dass jedenfalls dann ein Umlegen nicht möglich sei, wenn die Dachbegrünung gar nicht von außen einsehbar sei.
Es gibt eine gewisse natürliche Konkurrenz zwischen der Installation von Solaranlagen und dem Denkmalschutz. Nicht alles, was im Sinne der erneuerbaren Energien ist, finden auch die Denkmalschützer gut. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.11.2024; Az.: 10 A 2281/23) betonte in einem Urteil, dass das Interesse an der Errichtung einer Solaranlage regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vorgehe. Dies gelte allemal dann, wenn wie hier die nach der Denkmalbereichssatzung ausgewiesenen erhaltenswerten Blickbezüge nicht erheblich beeinträchtigt würden.
Wenn Risse an der Wohnzimmerdecke entstehen, dann mag sich die Frage stellen, ob deren Beseitigung als Schönheitsreparatur durch den Mieter durchzuführen ist oder in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 07.02.2017; Az.: 67 S 20/17) sah den Eigentümer in der Pflicht, denn es handle sich bei derartigen Rissen klar um Substanzschäden.
Ein Oberlicht in einem Raum ermöglicht zwar Lichtzufuhr, nicht aber einen Austausch der verbrauchten Luft mit Frischluft. Letzteres ist jedoch ein erkennbarer Zweck eines Fensters. Deswegen kann ein Oberlicht in einem Badezimmer ein herkömmliches Fenster nicht ersetzen, befand das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 25.01.2024; Az.: 6 C 45/23) in einem Zivilverfahren. Es ging um eine Klage bezüglich der Mietpreisbremse.
Ein Handwerker hatte im Auftrag eines Hausherrn dessen Flachdach repariert. Dazu waren unter anderem Heißklebearbeiten nötig. Dabei kam es zu einem Brand, der auch auf das Nachbaranwesen übergriff und dort enorme Schäden verursachte. Die Dachdeckerfirma war jedoch zwischenzeitlich insolvent, der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.02.2018; Az.: V ZR 311/16) entschied aber, dass auch der Hauseigentümer für den Schaden haften müsse.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Redaktion (allg.)
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