Kann der zeitweilige Leerstand von einzelnen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus einen Mangel der Mietwohnung begründen und den Mietern der bewohnten Wohnungen ein Minderungsrecht oder Kündigungsrecht geben? Nein, entschied das Gericht. Die Richter haben das Begehren nach Minderung zurückgewiesen, da durch den Leerstand einzelner Wohnungen die Gebrauchstauglichkeit der bewohnten Wohnungen nicht erheblich beeinträchtigt wird. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters, dass nicht jede Wohnung im Haus vermietet ist. Es gehört zu einer natürlichen Fluktuation eines Mehrfamilienhauses, dass es Mieterwechsel gibt und zeitweilig auch Wohnraum leer steht. Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, Heizkosten einzusparen, indem er darauf vertraut, dass die über ihm, neben ihm und unter ihm wohnenden Mieter aufgrund der eigenen Heizleistung seine Wohnung schon mit heizen werden. Ein Vermieter ist auch nicht verpflichtet, sämtliche Wohnungen in einem Hause zu vermieten. Etwas anderes kann sich unter Umständen dann ergeben, wenn mit Leerstand von Wohnungen eine Zweckentfremdung verbunden ist, hier müsste der Vermieter aber mit ordnungsbehördlichen Verfügungen rechnen, was allerdings nicht wiederum zu entsprechenden Ansprüchen des Mieters führt. Wenn der Mieter im übrigen meint, aufgrund des Leerstandes im Haus die Wohnung nicht behalten zu wollen, so ist es ihm im übrigen unbenommen, sich anderweitigen Wohnraum zu beschaffen.
Redaktion (allg.)
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