23. November 2009, 16:06 Uhr
Wer ein Haus vor dem Kauf gründlich ansieht, verliert dadurch unter Umständen Ersatzansprüche, wenn er trotz vorhandener Mängel das Objekt ersteht. In diesem Fall wurde die Schadenersatzforderung eines Investors verworfen, der Ersatz wegen erhöhten Sanierungsbedarfs infolge Schimmels vom Verkäufer verlangte. Jedoch hatte er das Haus vor dem Vertragsschluss angesehen und festgestellt, dass es dort muffig roch, die Fensterrahmen faulten und die Wände leicht schimmelig waren. Dadurch sei die Informationspflicht des Verkäufers über die Schwammgefahr entfallen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Mängel bei Hauskauf










