Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässig Berufung des Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 23.11.2005 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme des Beklagten vom 13.12.2005 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.
Die Kammer hat nicht zu beurteilen, ob dass Bauvorhaben der Kläger den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Fragen dieser Art sind ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Ebenso kann der Beklagte dem Beseitigungsanspruch der Kläger nicht ein angebliches Vorkaufsrecht an ihrem Grundstück entgegenhalten. Sein Vortrag hierzu ist unsubstantiiert und darüber hinaus verspätet. Im Übrigen behauptet der Kläger insoweit ausschließlich ein pflichtwidriges Verhalten … ihm gegenüber, welches im Rechtsverhältnis zu den Klägern bedeutungslos ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Gericht: LG Coburg
Aktenzeichen: 33 S 116/05
Redaktion (allg.)
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