Maschinelle Arbeitshilfen

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Vor der 62. Kammer des Landgerichts Berlin wurde zu zahlreichen Mietereinwendungen bei der Abrechnung von Betriebskosten Stellung bezogen: Maschinelle Arbeitshilfen sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie als Sachleistungen des Eigentümers zur Einsparung von Betriebskosten führen. Beispiele: Schneeräumgerät - und Laubsauger-Kosten sind bei größeren Wohnanlagen umlagefähig.

Redaktion (allg.)

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Artikel Maschinelle Arbeitshilfen
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