Aus dem Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. hat zu Recht den Beklagten zur
Beseitigung der auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Mauer
verurteilt (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Das Erstgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt,
dass der den Klägern zustehende Beseitungsanspruch nicht verwirkt
ist.
Das Berufungsvorbringen gibt zu folgenden ergänzenden Ausführungen
Anlass: Maßgeblich für die Frage, ob Verwirkung eintritt oder nicht,
ist, ob der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten
des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht
mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte,
dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr
zu rechnen brauche, wobei erforderlich ist, dass sich der Verpflichtete
mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet
hat, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen
und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben
nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte noch sein Recht geltend
macht (BGHZ 25, 47, 52).
Die schlichte Untätigkeit der Kläger ist kein Verhalten der Berechtigten,
aus dem der Beklagte hätte das Vertrauen entnehmen können, der Beseitigungsanspruch
werde nicht mehr geltend gemacht. Die Kläger haben geschwiegen.
Das Schweigen allein führt jedoch nicht dazu, dass die Geltendmachung
des Beseitigungsanspruchs nicht mehr mit den Grundsätzen von Treu
und Glauben zu vereinbaren ist. Zum einen beinhaltet das Untätigbleiben
keine rechtlich relevante Erklärung, zum anderen war das Untätigbleiben
keine geeignete Grundlage dafür, beim Beklagten Vertrauen darin
entstehen zu lassen, das Recht der Kläger werde nicht mehr geltend
gemacht. Zudem wird vom Beklagten auch nicht im einzelnen dargelegt,
dass er sich darauf eingerichtet hat, der Beseitigungsanspruch werde
nicht mehr geltend gemacht und die Geltendmachung sei mit den Grundsätzen
von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Der Beklagte hat über
die Errichtung der Mauer hinaus keine weiteren Dispositionen, insbesondere
solche vermögensrechtlicher Art, vorgetragen, die auf der Nichtgeltendmachung
beruhen. Der Beklagte trägt auch keine besondere Härte infolge der
Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs, z.B. dass er dadurch in
wirtschaftliche Not geriete, vor.
Somit liegen die Voraussetzungen der Verwirkung des Beseitungsanspruchs
- die Gutgläubigkeit des Beklagten bei Errichtung der Mauer unterstellt
- nicht vor. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte
schuldhaft (fahrlässig) überbaute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG ANSBACH
Aktenzeichen: 1 S 65/95
Redaktion (allg.)
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