Mieter haftet nicht für Wasserschaden

Wasserschäden haben es häufig in sich. Wenn aus Leitungen, Spülbecken oder Waschmaschinen Hunderte oder gar Tausende von Litern austreten, dann ist der Sachschaden enorm. Der Bewohner einer Mietwohnung kann allerdings nur haftbar gemacht werden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Im vorliegenden Fall war ein an der Wand montierter Boiler in einer Mietwohnung defekt. Möglicherweise lag es an einem Zulaufventil, das nicht vollständig zugedreht war. Jedenfalls traten größere Mengen Wasser aus, ehe der Fehler bemerkt wurde. Der Schaden betrug etwa 10.000 Euro. Die Versicherung des Wohnungseigentümers forderte das Geld von dem Mieter, weil dessen Fehlverhalten ursächlich gewesen sei. Der weigerte sich, es kam zu einem Zivilverfahren
durch zwei Instanzen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Richter entschieden nach der Beweisaufnahme, dass hier allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten anzunehmen sei. Dafür müsse er jedoch nicht haften. Eine weitergehende grobe Fahrlässigkeit, bei der die Übernahme des Schadens tatsächlich infrage gekommen wäre, hatte die Versicherung dem Mieter nicht nachweisen können.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: I-24 U 164/15
Urteil vom: 20.05.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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