Eignet sich ein Hausbesitzer unrechtmäßig die Kaution seines Mieters an, beginnt die 5-jährige Verjährungsfrist nicht bereits zum Zeitpunkt der Veruntreuung.Die Mieterin einer Wohnung hatte, wie im Mietvertrag vereinbart, ein Kaution in Höhe von umgerechnet 690 Euro auf das Girokonto der Vermieterin überwiesen. Der Betrag sollte mit dem üblichen Zinssatz bei einer Sparkasse oder Bank getrennt vom Vermögen der Vermieterin angelegt werden. Die aber hob das Geld sogleich bar ab und zahlte es auf ihrem eigenen Sparkonto ein, wo es versickerte. Als das Mietverhältnis fünf Jahre später mit der ordnungsgemäßen Wohnungsrückgabe beendet wurde, blieb die Vermieterin die Kaution schuldig. Stattdessen gab sie eine eidesstattliche Versicherung ab, keine Vermögenswerte zu besitzen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte, stellte das Verfahren aber wieder ein.
Dieser Verfahrenseinstellung widersprach das Oberlandesgericht. Die Begründung: Zwar wäre die Straftat mit der Aneignung des Geldes allem Anschein nach vor fünf Jahren vollendet worden. Beendet war sie deshalb damals noch lange nicht, denn die Mieterin wurde fortlaufend um die ihr gut zu schreibenden Zinsen für die Kautionssumme gebracht. Die Nichtanlage der Kaution ging mit einem sich während der gesamten Mietdauer vergrößernden Schadens einher.
Redaktion (allg.)
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