06. November 2009, 11:18 Uhr
Hat der Mieter wirksam eine Kaution auf das Konto des Vermieters einbezahlt, kann er diese nicht mit dem Argument zurückfordern, er sei nicht über die Möglichkeit, die Kaution in drei gleichen Raten zu bezahlen, informiert worden. Über dieses Recht muss ihn der Vermieter auch nicht aufklären. Grundsätzlich ist jeder für die Kenntnis der ihn schützenden Gesetze selbst verantwortlich. Gegebenenfalls könne sich jeder vor Abschluss eines Vertrages entsprechenden Rat einholen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Mietkaution wirksam
3.5.2024
Umgang mit personenbezogenen Daten bei Vermietungen









