Aus dem Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1
Satz 1,
511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet:
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung
des Mietzinses aus § 535 Satz 2 BGB. Die Beklagten haben einen Anspruch
gemäß § 537 Abs. 1 BGB auf Mietminderung nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Beklagten die Miete in Höhe von DM 74,26 einbehalten
haben, weil das Thermostatventil der Heizung im Wohnzimmer derart
defekt war, daß es ständig voll geöffnet war, stellt dies einen
erheblichen Mangel dar. Das Recht auf Mietminderung geht jedoch
verloren, wenn der Mieter die Mietminderung nicht umgehend geltend
macht. Dies ist bei einer Minderung im Mai 1996, also nach über
1 _ Jahren nicht mehr der Fall.
Neben dem Anspruch auf Mietminderung besteht dem Grunde nach auch
ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 538 Abs. 1 BGB. Der Schadenersatzanspruch
setzt voraus, dass sich Immobilien Vermieten mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug befunden hat. Ob Verzug vorlag, vermag das Gericht nach
dem Vortrag der Beklagten nicht zu beurteilen. Darüber hinaus haben
die Kläger zur Schadenshöhe nicht vorgetragen. Das ein ständig voll
geöffnetes Ventil zu einem erhöhten Verbrauch an Heizenergie führen
kann, ist offenkundig. Welcher tatsächliche Mehrverbrauch durch
das defekte Ventil entstanden ist und welche Mehrkosten die Beklagten
dafür aufzuwenden hatten, ist nicht mitgeteilt worden. Auch eine
Schätzung des Gerichts ist mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht
möglich. Die Verbrauchswerte des Abrechnungszeitraums vor, während
und nach dem Defekt (Anlage K3, Bl. 19d.A.) lassen aufgrund der
nicht kontinuierlichen Entwicklung des Wärmeverbrauchs in Bezug
auf die einzelnen Räume der Wohnung keinen spezifischen Mehrverbrauch
im Wohnzimmer erkennen. Insbesondere ist festzustellen, daß der
Wärmeverbrauch im Wohnzimmer im nachfolgenden Abrechnungszeitraum
sogar noch höher gewesen ist, obwohl kein Defekt am Thermostatventil
vorgelegen hat.
Die Beklagten haben auch einen Minderungsanspruch von je DM 36,42
in den Monaten März 1997 und Juni 1997 wegen Lärmbelästigung nicht
substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlen entweder konkrete Angaben
zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Beeinträchtigungen, welche Räume
der Wohnung betroffen waren, zu Art und Intensität des Lärms usw.
Die Beklagten sind deshalb verpflichtet, den vollständigen Mietzins
zu zahlen.
Einen Mangel stellt jedoch der Ausfall der Wechselsprechanlage
für ca. einen Monat dar. Hierbei handelt es sich um einen leichten
Mangel, der zur Minderung in Höhe von 5 % berechtigt. Eine 10 %ige
Minderung wäre nur bei gleichzeitigem Ausfall der Klingelanlage
angemessen. So dass die Beklagten DM 18,21 unberechtigt einbehalten
haben.
Insgesamt hat deshalb die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen
die Beklagten in Höhe von DM 165,31, welcher gemäß §§ 284 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB mit 4 % zu verzinsen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO
(Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit)
Gericht: AG ROSTOCK
Aktenzeichen: 41 C 183/98
Redaktion (allg.)
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