Mietparteien
1167
11. November 2009, 14:54 Uhr
Die Verpflichtung eines Gewerberaummieters zum Beitritt einer Werbegemeinschaft kann zumindest dann formularmäßig durch den Mietvertrag begründet werden, wenn die Höhe der an die Werbegemeinschaft zu zahlenden Beträge bestimmbar ist, das ist der Fall, wenn sich die Beiträge prozentual nach der jeweiligen Nettokaltmiete bemessen.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Mietparteien










